01.01.2005 | Finanzgericht Baden-Württemberg
Gewerbesteuerpflicht bei grenzüberschreitender Betriebsaufspaltung
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.4.04 (12 K 252/00, Abruf-Nr. 042788) entschieden, dass bei einer grenzüberschreitenden Betriebaufspaltung das ausländische Besitzunternehmen im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn es zuvor im Inland ansässig gewesen ist und beim Wegzug ins Ausland einen inländischen Vertreter bestellt hat. Die Vermittlungstätigkeit des Vertreters führe beim Besitzunternehmen nicht nur zu beschränkt steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften, sondern auch zu einer gewerblich tätigen inländischen Betriebsstätte. Ebenso könne das Betriebsunternehmen in der Rolle des Pächters eine gewerblich tätige inländische Betriebsstätte für das Besitzunternehmen begründen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
Sachverhalt
Nachdem der Kläger von seinem Vater diverse Grundstücke und eine Einzelfirma unentgeltlich übertragen bekam, verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz. Die Einzelfirma teilte sodann ihr gesamtes Anlagevermögen in zwei Teilbetriebe auf und verpachtete diese jeweils an eine inländische GmbH, an denen der Kläger zu 100 v.H. beteiligt war. An beiden GmbH waren der Kläger und ein Herr G zum Geschäftsführer bestellt worden. Darüber hinaus war Herr G einzelzeichnungsberechtigter Prokurist der Einzelfirma und führte für den Kläger als ständiger Vertreter die Geschäfte im Inland.
Anmerkung
Im Inland wird ein Gewerbebetrieb betrieben, wenn für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 GewStG). Bei der Ansässigkeit im Ausland bestimmt sich der Betriebsststättenbegriff nach dem maßgeblichen DBA – im Ausgangsfall nach dem DBA-Schweiz. Dabei ist die Entscheidung, ob eine ausländische Besitzgesellschaft im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die zur GewSt-Pflicht führt, allein nach den Gegebenheiten des Besitzunternehmens zu treffen. Nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz wirkt eine Tätigkeit für ein ausländisches Unternehmen im Inland betriebsstättenbegründend, wenn ein abhängiger Vertreter anstelle des Unternehmens in dessen Betrieb fallende Tätigkeiten vornimmt, soweit es sich nicht um gänzlich untergeordnete Hilfstätigkeiten handelt. Als abhängige Vertreter seien hier auch die beiden GmbH als Pächter des Gewerbebetriebs anzusehen, da sie die Einzelfirma bei deren Verpächteraufgaben unterstützten. Beide GmbH haben über ihre Pächterpflichten hinaus Handlungspflichten übernommen, die in den betrieblichen Bereich des Verpächters fallen.
Praxishinweis
Offen bleibt in welchem Umfang Unterstützungshandlungen der Betriebs-GmbH für die Besitzgesellschaft noch zulässig sind. Je höher hierfür die Messlatte angesetzt wird, desto eher erhält die Betriebs-GmbH allein aus ihrer Funktion heraus den Status eines abhängigen Vertreters.
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