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  • 04.09.2008 | Finanzgericht Baden-Württemberg

    Wegzugsbesteuerung bei nur schrittweise erfolgendem Wegzug in die Schweiz

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf
    Grundsätzlich bleibt nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz ein unbeschränkt Steuerpflichtiger nach Beendigung seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug in die Schweiz für weitere fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig. Hiervon besteht eine Ausnahme, nämlich wenn der Wegzug in die Schweiz erfolgt, um dort eine echte unselbstständige Arbeit für einen fremden Arbeitgeber auszuüben. Das FG Baden-Württemberg hatte am 4.12.07 (12 K 19/04, Abruf-Nr. 082593) über einen bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall zu urteilen, in dem der Steuerpflichtige seine Vermögensinteressen schrittweise über mehrere Jahre verteilt in die Schweiz verlagert hatte. Die Revision wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet wurde (BFH 27.5.08, I R 11/08, Abruf-Nr. 082468).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war bis zu seinem Wegzug in die Schweiz am 1.4.01 in Deutschland ansässig und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (danach Grenzgängereigenschaft). Im Streitjahr 2001 bezog er folgende Arbeitslöhne:  

     

    • 23.166,00 DM von der A-GmbH, Deutschland vom 1.1.01 bis 31.3.01,
    • 66.318,00 DM von der A-GmbH, Deutschland vom 1.4.01 bis 31.12.01,
    • 56.158,00 DM von der B-GmbH, Schweiz vom 1.04.01 bis 31.12.01,
    • 85.375,94 DM von C, Schweiz vom 1.1.01 bis 31.3.01,
    • 229.103,74 DM von C, Schweiz vom 1.4.01 bis 31.12.01.

     

    Bereits seit 1994 erzielte der Steuerpflichtige Arbeitslohn aus der Schweiz als Geschäftsführer von schweizerischen Gesellschaften. In der Einkommensteuererklärung 2001 beantragte er als Grenzgänger u.a. die Steuerfreistellung der ab April 2001 aus Deutschland bezogenen Lohneinkünfte und die Nichtberücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt bezogenen schweizerischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Dies lehnte das FA ab und unterwarf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit voll der deutschen Besteuerung unter Anrechnung der nachgewiesenen schweizerischen Steuern und berücksichtigte (auch) die ab April 2001 in der Schweiz bezogenen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Das FG wies die dagegen erhobene Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet ab. 

     

    Anmerkungen