01.05.2005 | Finanzgericht Baden-Württemberg
Zur Anwendung des § 8a KStG a.F. bei in Drittstaaten ansässigen Anteilseignern
Das FG Baden-Württemberg hat dem EuGH in einem Beschluss vom 14.10.04 (3 K 62/99,EuGH C-492/04,Abruf-Nr. 051182) eine für die Praxis sehr bedeutsame Frage vorgelegt: Steht die Besteuerung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG a.F. einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine Darlehensgeberin in der Schweiz, die zugleich wesentlich beteiligte Gesellschafterin ist, der durch Art. 56 EG gewährten Kapitalverkehrsfreiheit entgegen. |
Sachverhalt
In dem Klageverfahren vor dem FG streiten die Parteien darüber, ob und inwieweit Zinszahlungen einer in Deutschland ansässigen GmbH („D-GmbH“) an eine schweizerische AG („S-AG“) verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG a.F. darstellen. Die S-AG war seit der Gründung der D-GmbH im Jahr 1994 an dieser beteiligt. Im Jahr 1995 gewährte die S-AG der D-GmbH ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 700.000 DM. Im Rahmen der 1997 angeordneten Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die 1995 gezahlten Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG a.F. zu behandeln seien. Im Anschluss hieran änderte das zuständige FA die zuvor unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgte KSt-Festsetzung und erhöhte die Einkünfte der D-GmbH und die KSt entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Nachdem das FA den Einspruch der D-GmbH zurückwies, erhob letztere Klage beim FG.
Anmerkungen
Das FG hat das Klageverfahren nach § 74 FGO ausgesetzt, um eine Vorab-entscheidung des EuGH nach Art. 234 S. 2 EG einzuholen. Diesem sind nunmehr zwei Fragen zur Klärung aufgegeben, von denen zumindest der zweiten weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt:
- Ist Art. 57 Abs. 1 EG so auszulegen, dass es sich bei § 8a KStG a.F. um eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern handelt, die am 31.12.93 bereits bestand?
- Ist Art. 56 Abs. 1 EG so auszulegen, dass er eine Regelung wie § 8a KStG a.F. verbietet, weil sie den Kapitalverkehr zwischen dem EU-Mitgliedsland Deutschland und dem Drittland Schweiz beschränkt hat, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre?
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