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  • 01.05.2005 | Finanzgericht Baden-Württemberg

    Zur Anwendung des § 8a KStG a.F. bei in Drittstaaten ansässigen Anteilseignern

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München
    Das FG Baden-Württemberg hat dem EuGH in einem Beschluss vom 14.10.04 (3 K 62/99,EuGH C-492/04,Abruf-Nr. 051182) eine für die Praxis sehr bedeutsame Frage vorgelegt: Steht die Besteuerung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG a.F. einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine Darlehensgeberin in der Schweiz, die zugleich wesentlich beteiligte Gesellschafterin ist, der durch Art. 56 EG gewährten Kapitalverkehrsfreiheit entgegen.

     

    Sachverhalt

    In dem Klageverfahren vor dem FG streiten die Parteien darüber, ob und inwieweit Zinszahlungen einer in Deutschland ansässigen GmbH („D-GmbH“) an eine schweizerische AG („S-AG“) verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG a.F. darstellen. Die S-AG war seit der Gründung der D-GmbH im Jahr 1994 an dieser beteiligt. Im Jahr 1995 gewährte die S-AG der D-GmbH ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 700.000 DM. Im Rahmen der 1997 angeordneten Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die 1995 gezahlten Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG a.F. zu behandeln seien. Im Anschluss hieran änderte das zuständige FA die zuvor unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgte KSt-Festsetzung und erhöhte die Einkünfte der D-GmbH und die KSt entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Nachdem das FA den Einspruch der D-GmbH zurückwies, erhob letztere Klage beim FG. 

     

    Anmerkungen

    Das FG hat das Klageverfahren nach § 74 FGO ausgesetzt, um eine Vorab-entscheidung des EuGH nach Art. 234 S. 2 EG einzuholen. Diesem sind nunmehr zwei Fragen zur Klärung aufgegeben, von denen zumindest der zweiten weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt: 

     

    • Ist Art. 57 Abs. 1 EG so auszulegen, dass es sich bei § 8a KStG a.F. um eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern handelt, die am 31.12.93 bereits bestand?

     

    • Ist Art. 56 Abs. 1 EG so auszulegen, dass er eine Regelung wie § 8a KStG a.F. verbietet, weil sie den Kapitalverkehr zwischen dem EU-Mitgliedsland Deutschland und dem Drittland Schweiz beschränkt hat, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre?