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  • 01.06.2005 | Finanzgericht Berlin

    Auslandsinvestment-Gesetz auf dem Prüfstand

    von Dipl.-Finw. Christian Hensel, Berlin
    Eigentlich war es nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Kläger gegen die nicht nur auf den ersten Blick als Strafvorschrift wirkenden Regelungen des § 18 Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) wendet und diese erfolgreich auf den Prüfstand der EU-Regelungen stellt. Das FG Berlin hat hierzu mit Urteil vom 8.2.05 (7 K 7396/02, Abruf-Nr. 051398) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 S. 1 und 3 sowie Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EGV) stehen. Das FG Berlin stellt sich damit einer Entscheidung des FG Köln entgegen, dass noch mit Urteil vom 22.8.01 (14 K 35/99, EFG 02, 144) entschieden hatte, das die Vorschriften des AuslInvestmG nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstießen. Gegen das Urteil des FG Berlin wurde Revision eingelegt.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb 1998 Fondsanteile an einer in Wien ansässigen Fondsgesellschaft, die im Wesentlichen in österreichische Aktien investierte. Ein inländischer Vertreter für die Fondsgesellschaft wurde erst in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen bestellt. Noch bevor es zu einer solchen Bestellung kam, veräußerte der Kläger seine Anteile im selben Jahr der Anschaffung mit Verlust. Gleichwohl wurde ein Zwischengewinn von 20 v.H. des Rücknahmepreises nach § 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG angesetzt.  

     

    Anmerkungen

    Ausländische Investmenterträge werden grundsätzlich wie inländische Investmenterträge behandelt (§ 17 AuslInvestmG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anteile an der Börse gehandelt werden oder aber die ausländische Investmentgesellschaft den Vertrieb der Anteile angezeigt hat. Darüber hinaus müssen bestimmte Veröffentlichungen zum Teil börsentäglich gemacht werden (so genannte weiße Fonds). Sind die Voraussetzungen des § 17 AuslInvestmG nur teilweise oder nicht erfüllt, gehören nach § 18 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Das gleiche Schicksal ereilt die vom ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Veräußerungsgewinne sowie Zwischengewinne i.S. des § 17 Abs. 2a AuslInvestmG. 

     

    Ferner sind die in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG genannten Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG). Dem Nachweis dienende Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Zudem hat die ausländische Investmentgesellschaft einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des AuslInvestmG zu bestellen, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Finanzgerichten vertreten kann (so genannte graue Fonds).