01.09.2005 | Finanzgericht Düsseldorf
Einkommen wird nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt
Der Tätigkeitsstaat und Wohnsitzstaat, in dem ein unbeschränkt steuerpflichtiger EU-Ausländer sein berufliches Einkommen versteuert, ist nach der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zur Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Umstände auch dann verpflichtet, wenn der andere Ehegatte seinen Wohnsitz nicht dorthin verlegt hat. Nach Ansicht des FG Düsseldorf (14.10.04, 16 K 567/01 E, Rev BFH I R 114/04, Abruf-Nr. 052475) ist § 1 Abs. 3 S. 2 EStG europarechtskonform dahin gehend auszulegen, dass die Einkünfte des im Ausland wohnenden Ehegatten nicht nach dem deutschen EStG, sondern nach dem Einkommensteuerrecht des Wohnsitzstaates des anderen Ehegatten zu ermitteln sind. |
Sachverhalt
Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland, seine Ehefrau ist in Österreich wohnhaft. Im Streitjahr (1997) erzielt der Kläger im Inland steuerpflichtige Einkünfte. Seine nichtberufstätige Ehefrau erhielt im VZ von der Republik Österreich Lohnersatzleistungen von 27.000 DM, über die das österreichische FA eine entsprechende amtliche Bescheinigung EU/EWR ausstellte. Im Zuge des Veranlagungsverfahrens legte der Kläger eine berichtigte Bescheinigung EU/EWR vor und machte geltend, dass die bezogenen Lohnersatzleistungen in Österreich steuerfrei seien. Das FA lehnte eine Zusammenveranlagung (§ 26 EStG) ab und behandelte die steuerfreien ausländischen Sozialleistungen im Inland als steuerpflichtige Einkünfte.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger einen Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht geltend, da ein Steuerpflichtiger eines EU-Landes nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein inländischer Steuerpflichtiger; die nach österreichischem Recht steuerfreien Ersatzleistungen müssten auch im Inland im Rahmen von § 1 Abs. 3 EStG als steuerfrei behandelt werden. Die Klage hatte Erfolg.
Anmerkungen
Das Besprechungsurteil betrifft die Ermittlung der Einkünftegrenze des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG bei steuerfreien Einkünften des im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten. Das FG hat entschieden, dass das FA zu Unrecht die beantragte Zusammenveranlagung abgelehnt und den Kläger im Rahmen der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif besteuert hat.
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