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  • 15.05.2008 | Finanzgericht Düsseldorf

    Übernahme der Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarungen ist Arbeitslohn

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf
    Bei Auslandsentsendungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer sein Gehalt netto ausgezahlt bekommt (sog. Nettolohnvereinbarung). Dabei stellt die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber für die entsandten Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar – so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 5.12.07 (7 K 1743/07 H(L), Revision unter VI R 2/08, Abruf-Nr. 080365).

     

    Sachverhalt

    Ein deutscher Arbeitgeber übernahm aufgrund von Nettolohnvereinbarungen die Steuerberatungskosten für die nach Deutschland entsandten japanischen Arbeitnehmer. Diese Übernahme stellte nach Ansicht des FA einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. 

     

    Anmerkungen 

    Nach Ansicht des Senats wird die Lohnsteuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer den Steuerberater beauftragt. Maßgeblich ist die tatsächliche Inanspruchnahme der Steuerberatungsleistungen durch den Arbeitnehmer. Darüber hinaus schließt auch kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Steuerberatungskosten einen geldwerten Vorteil aus. Denn die Übernahme der Kosten ist allein durch die Nettolohnvereinbarung veranlasst. Eine solche Vereinbarung liegt jedoch nach Ansicht des Senats im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers. Sie stellt ein Entgegenkommen des Arbeitgebers in der Form dar, dass die Arbeitnehmer ihr monatliches Gehalt unbelastet von öffentlich-rechtlichen Abgaben ausgezahlt bekommen. Soweit sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichtet, an der Erstellung der Steuererklärung mitzuwirken, und etwaige Steuererstattungen an den Arbeitgeber abtritt, ist dies nur eine Folge der im Interesse der Arbeitnehmer abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt dadurch nicht vor.  

     

    Praxishinweis