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  • 01.07.2005 | Finanzgericht Düsseldorf

    Versagung des Verlustabzugs aus einer USA-Betriebsstätte

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 können Verluste einer inländischen Kapitalgesellschaft aus einer US-amerikanischen Betriebsstätte bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschaft nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Versagung des Verlustabzugs verstößt nach Ansicht des FG Düsseldorf (14.9.04, 6 K 3796/01 K, F – Rev BFH I R 116/04, Abruf-Nr. 051834) weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, noch gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine inländische Kapitalgesellschaft, war an zwei US-amerikanischen Betriebsstätten beteiligt. Seit 1995 zog sie die ausländischen Betriebsstättenverluste gemäß § 2a Abs. 3 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Auch für das Streitjahr 1999 erklärte die Klägerin im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung ausländische Betriebsstättenverluste und beantragte den Verlustabzug. Das FA versagte hingegen den Abzug des Betriebsstättenverlustes mit der Begründung, dass § 2a Abs. 3 EStG ab dem VZ 1999 ersatzlos aufgehoben worden sei.  

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin klageweise geltend, dass die Aufhebung des § 2a Abs. 3 EStG rechtswidrig und der Verlustabzug auch nicht durch das DBA-USA ausgeschlossen sei. Ferner verstoße die Streichung des § 2a Abs. 3 EStG gegen das verfassungsrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip und überdies gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Denn die Nichtanerkennung ausländischer Betriebsstättenverluste verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV), die im Verhältnis zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika durch den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.54 (BGBl II 56, 487) anwendbar sei. Im Übrigen verstoße die Nichtberücksichtigung durch DBA freigestellter Verluste im Inland auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV). Die Klage blieb erfolglos, für ein Vorlageverfahren an den EuGH (Art. 234 EGV) hat das FG keine Veranlassung gesehen. 

     

    Anmerkungen

    Das Besprechungsurteil betrifft die (uneingeschränkte) Berücksichtigung ausländischer Beriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Inland. Den Abzug des ausländischen Betriebsstättenverlustes versagt das FG hier mit der Begründung, dass