01.08.2005 | Finanzgericht Hessen
Unterhaltszahlungen ins Ausland
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abzugsfähig sein. Allerdings gelten dann erhöhte Nachweispflichten des Steuerpflichtigen bei der Sachverhaltsermittlung, der tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlung und dem Nachweis der Bedürftigkeit. Nach der BFH-Entscheidung vom 2.12.04 (Jahn, PIStB 05, 109) hat nun auch das FG Hessen mit Urteil vom 14.12.04 (11 K 3359/02, Abruf-Nr. 052077) zu den Nachweispflichten bei Unterhaltszahlungen ins Ausland Stellung genommen. |
Sachverhalt
Die Kläger (türkische Staatsangehörige) wurden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur ESt veranlagt. In der Steuererklärung machten sie u.a. als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG) Unterhaltszahlungen an die 49 bzw. 46 Jahre alten Eltern geltend, die in der Türkei leben. Hierzu legten die Kläger mit der Steuererklärung entsprechende Unterlagen vor, nämlich
- Überweisungsbelege an eine türkische Bank mit entsprechenden Auszahlungsbestätigungen der Bank an die Zahlungsempfänger,
- Bescheinigungen der zuständigen türkischen Verwaltungsbehörde, wonach die türkischen Eltern über keine eigenen Einkünfte, Bezüge oder Vermögen verfügten und keine sonstigen Unterhaltsleistungen erfolgten,
- Bescheinigungen des zuständigen türkischen Arbeitsamtes, wonach die Eltern im Streitjahr arbeitslos gemeldet waren und kein Arbeitslosengeld bezogen.
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