01.12.2007 | Finanzgericht Köln
Abkommensrechtliche Beurteilung von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall
Leistet ein deutscher Arbeitgeber einem beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Arbeitnehmer, der seine nichtselbstständige Arbeit für den Arbeitgeber allein in Deutschland ausgeübt hat, nach dessen Rückkehr in die USA Lohnfortzahlung für eine Krankheitszeit, unterliegt diese Zahlung auch der LSt-Pflicht, soweit der Arbeitnehmer sich bereits während der Krankheitszeit in den USA aufgehalten hat – so das FG Köln mit Urteil vom 16.4.07 (14 K 1233/04, Abruf-Nr. 073664). |
Sachverhalt
Ein Profisportler war bei einer inländischen GmbH beschäftigt, von der ihm Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall auch nach Ablauf von sechs Wochen vertraglich zugesichert wurden. Aufgrund eines während seiner Tätigkeit in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls wurde er arbeitsunfähig krank geschrieben und zog mit Einverständnis seines Arbeitgebers zurück in die USA. Nachdem der Sportler seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hatte, leistete die GmbH wegen der Erkrankung des Sportlers vereinbarungsgemäß Lohnfortzahlungen. Die inländische GmbH behielt auf diese Zahlungen keine Lohnsteuer ein. Das FA nahm daraufhin die inländische GmbH als Arbeitgeberin für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung – zu Recht, wie das FG Köln mit rechtskräftigem Urteil entschied.
Anmerkungen
Grundsätzlich ist ein inländischer Arbeitgeber auch dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn sein Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, aber dieser mit den Zahlungen des Arbeitgebers der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt. Bei den Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers handelte es sich aufgrund dessen vertraglicher Verpflichtungen um Arbeitslohn. Streitig war allerdings, ob die Zahlungen überhaupt in Deutschland der (beschränkten) Besteuerung unterliegen, und, falls dies zu bejahen wäre, ob dieser Besteuerungsanspruch durch das DBA-USA ausgeschlossen wird.
Das FG entschied zunächst, dass die Zahlungen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, da es sich um Zahlungen für eine Tätigkeit handelt, die in Deutschland ausgeübt wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Um unter diese Regelung zu fallen, muss sich eine Zahlung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit darstellen. Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Zahlungen als beschränkt steuerpflichtig angesehen, die ein inländischer Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit für einen Zeitraum fortgezahlt hat, in dem der Arbeitnehmer bereits ins Ausland verzogen war und die Tätigkeit nicht mehr ausübte. Mithin kommt es darauf an, wo die Tätigkeit als solche, an die die Lohnfortzahlung anknüpft, ausgeübt worden ist. Denn die Lohnfortzahlung steht allein im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Wäre die Tätigkeit des Sportlers in Deutschland nicht aufgenommen und ausgeübt worden, wäre es auch nicht zu der Lohnfortzahlung gekommen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die Lohnfortzahlung – wie im Streitfall – Folge eines in Ausübung der Tätigkeit in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls ist.
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