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  • 09.03.2009 | Finanzgericht Köln

    Grenzen für Spontanauskünfte an ausländische Steuerbehörden

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf

    Die Weitergabe von Informationen an die türkischen Finanzbehörden durch die deutschen Behörden kann gegen das Steuergeheimnis verstoßen. Da im vorläufigen Rechtsschutz nicht hinreichend geklärt werden konnte, ob das Steuergeheimnis in der Türkei in jedem Fall gewahrt ist, hat das FG Köln eine entsprechende Spontanauskunft an die türkischen Finanzbehörden unterbunden (FG Köln, 20.8.08, 2 V 1948/08, Abruf-Nr. 090486).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin hatte im Jahr 2000 mit einem öffentlichen Auftraggeber in der Türkei einen Vertrag zur Errichtung einer militärtechnischen Anlage abgeschlossen. Für diesen Auftrag arbeitete sie mit zwei türkischen Beratungsunternehmen zusammen. Im Jahr 2001 zahlte die Antragstellerin den Unternehmen Honorare von ca. 1 Mio. DM - auf Wunsch jeweils auf deren Schweizer Konten - und machte die Zahlungen als Betriebsausgaben geltend. Nach einer Außenprüfung beabsichtigte das Finanzamt, der türkischen Steuerverwaltung die Zahlungen durch Spontanauskünfte mitzuteilen. Das FG Köln gab dem hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt. Eine abschließende Würdigung, inwieweit in der Türkei die Vertraulichkeit steuerlicher Informationen gesichert ist, blieb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.  

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des FG werden durch die Weiterleitung der Spontanauskünfte steuerliche Verhältnisse der Antragstellerin - nämlich die Zahlung an die beiden türkischen Beratungsunternehmen - unbefugt offenbart, sodass die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch hat. Dieser basiert auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO. Eine Duldungspflicht kann sich nach § 30 Abs. 4 AO ergeben, wenn die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Eine gesetzliche Zulassung in diesem Sinne enthält § 117 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörden aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen (z.B. DBA) sowie des EU-Amtshilfe-Gesetzes (unaufgefordert) Amtshilfe leisten und damit Informationen an die ausländischen Finanzbehörden weiterleiten können. Insoweit wird das Steuergeheimnis nicht verletzt.  

     

    Im Streitfall kommt allein Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA D-Türkei in Betracht, als innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung die Erteilung der beabsichtigten Spontanauskunft zu ermöglichen. Diese sog. große Auskunftsklausel lässt eine Spontanauskunft grundsätzlich zu. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass der andere Vertragsstaat - die Türkei - abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Spontanauskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangen würde. Allerdings sieht Art. 26 Abs. 1 S. 2 DBA D-Türkei vor, dass alle nach S. 1 ausgetauschten Informationen geheim zu halten und nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die Vertragsstaaten sind damit verpflichtet, die nach Art. 26 DBA D-Türkei erhaltenen Informationen ihrerseits geheim zu halten. Das bedeutet: Es wird ein absoluter Schutz gewährleistet und so ein eigenständiges internationales Steuergeheimnis begründet. Im Streitfall war das FG der Auffassung, dass die Vertraulichkeit der beabsichtigten Informationen an die türkischen Finanzbehörden nicht hinreichend gewährleistet ist. Das wurde mittels eines Gutachtens vom Steuerpflichtigen dargelegt. Für Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes reicht dies für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs aus.