01.11.2007 | Finanzgericht Köln
Pauschalbesteuerung ist bei ausländischen Investmentfonds bis 2003 europarechtswidrig
Aufgrund einer Entscheidung des FG Köln vom 19.4.07 (6 K 5714/02, Abruf-Nr. 073252) sind die Chancen für im Inland steuerpflichtige Anleger gestiegen, erfolgreich gegen eine drohende Pauschalbesteuerung gemäß § 18 Abs. 3 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG) wegen einer Beteiligung an einem „schwarzen“ ausländischen Fonds vorzugehen. |
Sachverhalt
Geklagt hatte die Erbengemeinschaft einer Frau E, die im Jahr 1992 verstorben war und zuvor verschiedene Kapitalanlagen in Luxemburg getätigt hatte. Die Erträge daraus wurden ab dem Jahr 1993 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern zugerechnet. In den Streitjahren 1993 und 1994 hielten die Kläger Anteile an den in Luxemburg domizilierten Teilfonds A („Fonds A“) und B („Fonds B“). Hierbei handelte es sich um „schwarze“ Fonds. Das zuständige FA besteuerte beide Fonds entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 3 AuslInvG pauschal im Rahmen des Feststellungsverfahrens. Die Kläger beantragten daraufhin die Änderung der Feststellungsbescheide, da der Besteuerung nicht § 18 Abs. 3 AuslInvG zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr müsse bei den Fonds auf die tatsächlichen Kapitaleinkünfte abgestellt werden.
Dies lehnte das FA jedoch ab. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG Köln nun insoweit statt, als dass nach seiner Auffassung nicht auf § 18 Abs. 3 AuslInvG abgestellt hätte werden dürfen. Es verpflichtete das FA, in den zu ändernden Feststellungsbescheiden von den tatsächlichen Kapitalerträgen, auf die sich die Kläger und das FA vorab in der mündlichen Verhandlung geeinigt hatten, auszugehen.
Anmerkungen
Das FG Köln stellt klar, dass die Regelungen des § 18 AuslInvG in offensichtlichem Widerspruch zu Art. 56 EG standen. Art. 56 EG verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Eine solche Beschränkung liegt u.a. dann vor, wenn eine nationale Regelung bewirkt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Personen davon abgehalten werden, ihr Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzulegen (EuGH 6.3.07, DStR 07, 485). Außerdem kann sie daran zu erkennen sein, dass sie in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften in ihrem Bemühen behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital einzusammeln (EuGH 7.9.04, DStR 05, 16). Der bis Ende 2003 anwendbare § 18 AuslInvG bewirkte beides gleichermaßen, sodass eine Beschränkung des Art. 56 EG durch das FG angenommen wurde.
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