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  • 04.09.2008 | Finanzgericht Köln

    Vergütungsantrag bedarf eigenhändiger Unterschrift des Unternehmers

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der im Ausland ansässige Unternehmer kann – soweit er in Deutschland keine Umsatzsteuer aus hiesigen Umsätzen zu erklären hat – die ihm in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer nur im Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen (§ 18 Abs. 9 UStG). Dabei muss er dem Bundes­zentralamt für Steuern innerhalb einer sechsmonatigen Ausschlussfrist einen formmängelfreien Vergütungsantrag nebst Originalrechnungen zukommen lassen. Bereits in 2006 und 2007 hatte das FG Köln auf die eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers einer ausländischen Kapital­gesellschaft auf einem solchen Vergütungsantrag Wert gelegt (s. PIStB 08, 08). Mit zwei aktuellen Entscheidungen vom 21.2.08 (2 K 754/04 und 2 K 736/07, Abruf-Nr. 082545 und 082546) hat das FG seine Rechtsauffassung bekräftigt. Danach muss ein ordnungsgemäßer Vorsteuervergütungsantrag eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers bzw. bei juristischen Personen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) beinhalten. Ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtiger (z.B. Prokurist) kann den streitigen Vorsteuervergütungsantrag nicht wirksam unterzeichnen. In diesen Fällen reicht auch die Nachreichung der Originalunterschrift des Unternehmers oder Geschäftsführers außerhalb der Sechsmonatsfrist nicht aus. Die Rechtsfrage ist allerdings noch nicht abschließend entschieden, denn hierzu ist inzwischen beim BFH die Revision unter XI R 19/08 anhängig. 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 236 | ID 121446