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  • 01.12.2006 | Finanzgericht München

    Besteuerungsrecht bei stiller Beteiligungan österreichischer KG

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Zur Abgrenzung von partiarischem Darlehen, atypischer oder typisch stiller Beteiligung am Vermögen einer österreichischen KG hat das FG München in einem rechtskräftigen Urteil vom 9.3.06 (13 K 5062/01, Abruf-Nr. 063367) Stellung genommen. Für die Frage, ob eine typische oder eine atypische stille Beteiligung vorliegt, sind hiernach sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und nicht nur der jeweilige konkrete Vertrag über die Begründung einer stillen Beteiligung.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine im Inland ansässige Beteiligungs-KG, deren Kommanditisten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sind. Seit 1993 war die Klägerin einzige Kommanditistin einer österreichischen Betriebs-KG. Nach dem mit der Klägerin geschlossenen Gesellschaftsvertrag war die Betriebs-KG berechtigt, bei den Gesellschaftern partiarische Darlehen aufzunehmen, die zwar nicht verzinst, jedoch wertgesichert waren. Ferner war vorgesehen, dass die Kommanditbeteiligung und etwaige partiarische Darlehen nur an dieselbe Person abgetreten werden konnten.  

     

    Nachdem der Betriebsprüfungsbericht für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1991 noch davon ausging, dass die festgestellten ausländischen Einkünfte aus der Betriebs-KG in Deutschland steuerfrei seien, ging dieser für den Zeitraum 1992 bis 1996 davon aus, dass für die Erträge der Klägerin aus den gewährten Darlehen entgegen der bisherigen Handhabung nicht Österreich, sondern Deutschland das Besteuerungsrecht besitze. Das FA erließ daraufhin für die Streitjahre 1992 bis 1996 geänderte Feststellungsbescheide hinsichtlich des Einheitswerts des Betriebsvermögens bzw. für die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb. Der Einspruch blieb erfolglos. In der anschließenden Klage beim FG wandte sich die Klägerin dagegen, dass ihre Einkünfte, soweit sie aus den „partiarischen Darlehen“ herrühren, als solche aus einer „typischen stillen Gesellschaft“ eingeordnet und unter Zugrundelegung einer isolierten Betrachtungsweise Art. 11 DBA-Österreich (4.10.54 i.d.F. vom 8.7.92 BGBl II 94, 123) unterstellt worden waren. Vielmehr seien die Darlehen wie mitunternehmerisches Kapital oder aber die hieraus resultierenden Erträge als Sondervergütungen i.S. von Art. 4 DBA-Österreich anzusehen, für die Österreich das Besteuerungsrecht besitze. Das FG München gab der Klägerin Recht.  

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft die Abgrenzung „partiarischer Darlehen“ von einer „stillen Beteiligung“, wenn bei entsprechender Leistung eines Gesellschafters auch eine Beteiligung am Vermögen einer österreichischen KG vorliegt. Im Ergebnis bejaht das FG das Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich der betroffenen gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb nach Art. 4 DBA-Österreich i.V.m. Tz 15 Schlussprotokoll DBA-Österreich (1954). Zwar hat die Klägerin keine „partiarischen Darlehen“ im Rechtssinne gewährt, jedoch mit den gewährten Leistungen eine stille Beteiligung an der österreichischen Betriebs-KG mit einer Beteiligung an deren stillen Reserven begründet.