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  • 07.07.2009 | Finanzgericht München

    Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung und Ausfuhrlieferung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das FG München hat sich der geänderten Rechtsprechung des EuGH und des BFH angeschlossen, nach der die Buch- und Belegnachweise keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen mehr für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen darstellen. Diese Rechtsprechung erklärt das Gericht nunmehr auch in Bezug auf Ausfuhrlieferungen für anwendbar: Konnte (und musste) der Steuerpflichtige die Fälschung der Zollstempel nicht erkennen, genießt er Vertrauensschutz (FG München 24.4.08, 14 K 4628/05, Revision unter V R 8/09, Abruf-Nr. 091319).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Kfz-Händler, beanspruchte für das Streitjahr 2001 für den Verkauf eines Kraftfahrzeugs in die Ukraine die Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Das FA versagte die Steuerbefreiung, weil der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamtes gefälscht war. In zwei weiteren Fällen behandelte der Händler Fahrzeuglieferungen nach Spanien als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG. Das FA sah diese Lieferungen ebenfalls als steuerpflichtig an, da die Abnehmer bloße Briefkastenfirmen ohne eigenen Geschäftsbetrieb seien. Es komme nicht darauf an, dass sich der Kläger die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer vom Bundesamt der Finanzen habe bestätigen lassen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG München nunmehr die Voraussetzungen der Steuerfreiheit sowohl für die Ausfuhrlieferung als auch für die innergemeinschaftlichen Lieferungen bejaht.  

     

    Anmerkungen

    Nach früherer Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH kam bei der Ausfuhrsteuerfreiheit nach § 6 UStG - unabhängig vom Verschulden des Exporteurs - ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn sich im Nachhin­ein die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Buch- oder Belegnachweises herausstellte. Nach der geänderten EuGH-Rechtsprechung (EuGH 21.2.08, C-271/06, Netto-Supermärkte, s. Nieskoven, PIStB 08, 147), der sich inzwischen auch der BFH angeschlossen hat (BFH 30.7.08, V R 7/03, s. Jahn, PIStB 09, 155), sind jedoch nunmehr Buch- und Belegnachweise keine materiell-rechtliche Voraussetzung mehr für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn der Exporteur auf die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung aufgrund der erbrachten Nachweise vertrauen konnte.  

     

    Dieser Ansicht hat sich das FG München jetzt angeschlossen: Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung ist jedenfalls dann als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Hinsichtlich der Unternehmereigenschaft seiner Abnehmer genießt der Exporteur Vertrauensschutz: Durch die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfüllt der Kläger regelmäßig seine Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maße.