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  • 04.09.2008 | Finanzgericht München

    Vorweggenommene Werbungskosten für eine lediglich geplante Tätigkeit im Inland

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg
    Ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer ist im Inland nicht deshalb beschränkt steuerpflichtig, weil ihm Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bewerbung um einen Arbeitsplatz im Inland entstehen. Das gilt nach einem Urteil des FG München auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr im Inland einen Arbeitsplatz erhält und seinen Wohnsitz dorthin verlagert. Mangels Steuerpflicht im Inland hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung und Berücksichtigung seiner Bewerbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten. Ein Werbungskostenabzug kommt allerdings im Folgejahr in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz ins Inland verlegt hat (FG München 27.7.07, 8 K 3952/05, EFG 07, 1677, Abruf-Nr. 082528).

     

    Sachverhalt

    Ein in den USA wohnhafter Arbeitnehmer bewarb sich bei einem Unternehmen um einen Arbeitsplatz in Deutschland. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Bewerbungskosten von rund 4.000 EUR machte er neben Kosten für ein Fernstudium von rund 1.000 EUR in einer deutschen Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte im Hinblick auf seine in Deutschland geplante Tätigkeit die Feststellung eines vorzutragenden Verlustes aus nichtselbstständiger Arbeit. Das FA lehnte sowohl eine Veranlagung zur Einkommensteuer als auch die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch und die darauffolgende Klage vor dem FG München hatten keinen Erfolg.  

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des FG hat das FA zu Recht keine Veranlagung durchgeführt, da der Arbeitnehmer weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig in Deutschland war. Er war insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 4i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG beschränkt steuerpflichtig, da er seine Tätigkeit nicht – jedenfalls noch nicht – im Inland ausgeübt hatte. Somit war es – so das FG – nur konsequent, dass das FA auch eine Verlustfeststellung verweigerte. Denn diese wäre nur vorzunehmen, wenn überhaupt eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist. 

     

    Findet allerdings eine Verlustfeststellung nicht statt, so ist über die Berücksichtigung des Verlustes (hier der Abzug der Bewerbungskosten) in dem Jahr zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige verrechenbare positive inländische Einkünfte erzielt (BFH 22.9.05, IX R 21/04, BStBl II 07, 158). Das soll – so das FG – auch dann gelten, wenn einem im Ausland wohnenden, noch nicht steuerpflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer künftigen inländischen Tätigkeit Werbungskosten entstehen. Obwohl der Arbeitnehmer mit seiner Klage beim FG keinen Erfolg hatte, kann er seine im unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit stehenden Aufwendungen in dem Jahr steuermindernd gelten machen, in dem es zu einer Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland und damit zu in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften kommt.