01.10.2005 | Finanzgericht Niedersachsen
Keine gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft
Die Regelung über die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist nicht anwendbar, wenn ausschließlich ausländische Kapitalgesellschaften ohne Niederlassung in Deutschland als persönlich haftende Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt sind – so das FG Niedersachsen mit Urteil vom 16.3.05 (2 K 835/01, Rev BFH XI R 15/05, Abruf-Nr. 051447). |
Sachverhalt
Der im Inland steuerpflichtige Kläger war als alleiniger Kommanditist an mehreren Grundstücksgesellschaften beteiligt, die jeweils als KG nach liechtensteinischem Recht gegründet worden waren. Einzige Komplementärin dieser KGs waren ebenfalls nach liechtensteinischem Recht gegründete GmbHs. Die Grundstücksgesellschaften übten rein vermögensverwaltende Tätigkeiten aus und hatten keine Niederlassung im Inland. Ende 1994 übernahm der Kläger das Aktiv- und Passivvermögen der ausscheidenden KGs. Das FA behandelte das Ausscheiden der Komplementärgesellschaften als Aufgabe eines gewerblichen Betriebes und stellte einen entsprechenden gewerblichen Aufgabegewinn fest. Mit der Klage wurde geltend gemacht, der Kläger habe durch die Beteiligung an den ausländischen Objektgesellschaften keine gewerblichen Einkünfte erzielt. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sei nur bei Beteiligung inländischer Kapitalgesellschaften an Personengesellschaften anwendbar. Die Klage war erfolgreich.
Anmerkungen
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft,
- die keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt und
- bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
- nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.
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