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  • 06.11.2008 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Nachweispflichten des § 50d Abs. 8 EStG für steuerfreien Arbeitslohn auf dem Prüfstand

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Mit Wirkung ab dem VZ 2004 wird für Arbeitnehmereinkünfte, die nach einem DBA von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sind, die Steuerbefreiung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass diese Einkünfte im anderen Staat tatsächlich besteuert wurden oder der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Diese Regelung stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, noch steht ihr § 2 AO entgegen (FG Rheinland-Pfalz 11.10.07, 6 K 1611/07, Revision unter I R 48/08, Abruf-Nr. 083180).

     

    Sachverhalt

    Ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland war vor­übergehend in Spanien tätig. Die für die Tätigkeit in Spanien bezogene Vergütung ist nach den Regelungen des DBA D/Spanien in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Im Veranlagungsverfahren forderte das FA den Arbeitnehmer auf, für die in Deutschland freizustellenden Einkünfte einen Nachweis über die Steuerentrichtung in Spanien zu erbringen. Da der Arbeitnehmer diesen Nachweis nicht erbrachte, behandelten das FA und das FG den für die Tätigkeit in Spanien bezogenen Arbeitslohn mit Hinweis auf § 50d Abs. 8 EStG als in Deutschland steuerpflichtig. Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig.  

     

    Anmerkungen

    Der Arbeitnehmer rügte, dass die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstößt, da für Steuerfreistellungen für Auslandstätigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE, BMF 31.10.83, BStBl I, 470) keine Nachweispflichten bestehen. Dem folgte das FG nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebiete Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Gleichgelagerte Sachverhalte dürfen nur dann ungleich behandelt werden, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Das FG führt aus, dass der ATE bestimmte Arbeitnehmer mit dem Ziel der Exportförderung begünstigt. Es stehe dem Gesetzgeber aber frei, eine solche Begünstigung jederzeit einzuschränken. Das habe der Gesetzgeber mit § 50d Abs. 8 EStG getan.  

     

    Ferner trug der Arbeitnehmer vor, dass das DBA die in § 50d Abs. 8 EStG aufgeführten Nachweispflichten nicht vorsieht, die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG damit völkerrechtlichen Vereinbarungen widerspricht und das DBA wegen § 2 AO ohnehin Vorrang hat. Auch diese Argumente wies das FG zurück. DBA werden erst durch ein Zustimmungsgesetz rechtsverbindlich. Sie haben daher den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Das Zustimmungsgesetz ist ein einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers, der mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden kann. Ob dadurch Völkerrecht verletzt wird, ist eine Frage, die die Wirksamkeit des Vorbehalts bzw. der Änderung nicht berührt. Auch aus § 2 AO ergibt sich nichts anderes, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine vom Zustimmungsgesetz abweichende Regelung trifft. Dies hat der Gesetzgeber in § 50d Abs. 8 EStG durch die Formulierung „ungeachtet des Abkommens“ unmissverständlich getan.