11.01.2011 | Geschäftsführertätigkeit in Polen
Besteuerung eines deutschen Geschäftsführers in Polen
von Dr. Marcin Jamrozy, Warschau
Häufig werden Experten zeitlich befristet auf „Schlüsselpositionen“ in ausländischen Unternehmen eingesetzt. Mit Mitarbeiterentsendungen ins Ausland sind jedoch vielfältige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen verknüpft. Die Folgen für einen in Deutschland ansässigen Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft sowie für das aufnehmende Unternehmen in Polen werden im folgenden Beitrag erläutert.
1. Ausgangsituation
Der in Deutschland ansässige Thomas Müller wurde zum Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft berufen. Als neuer Geschäftsführer wird er sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr am Sitz der polnischen Gesellschaft aufhalten. Ein Büroraum wird ihm zur Verfügung gestellt. Die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ist für die Dauer von zwei Jahren befristet. Die Lebenspartnerin von Herrn Müller bleibt weiterhin in Deutschland wohnen.
2. Einkommensteuerliche Folgen
Nach dem polnischen Einkommensteuergesetz (EStG-PL) sind diejenigen Personen beschränkt steuerpflichtig, die auf dem Gebiet Polens keinen Wohnsitz haben (Art. 3 Abs. 2a EStG-PL). Als Person, die einen Wohnsitz in Polen hat, gilt eine natürliche Person, die in Polen den Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder sich in Polen länger als 183 Tage im Steuerjahr aufhält. Im Fall der Doppelansässigkeit wird zur Bestimmung des Wohnsitzes in Polen auf Art. 4 Abs. 2 DBA-PL verwiesen. Danach gilt eine Person, die in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Auf der Grundlage des Lebensmittelpunktes wird meistens in der polnischen Besteuerungspraxis entschieden.
Es ist deshalb von der beschränkten Steuerpflicht in Polen auszugehen, weil mit der Geschäftsführertätigkeit in Polen der inländische (deutsche) Wohnsitz nicht aufgegeben wird. Die Lebenspartnerin verbleibt weiterhin in Deutschland und auch die weitere Ausübung bzw. Wiederaufnahme der Tätigkeit in Deutschland ist geplant. Der gewöhnliche Aufenthalt in Polen soll nicht schädlich sein. Beschränkt Steuerpflichtige sind in Polen nur mit den Einkünften steuerpflichtig, die auf dem Gebiet Polens erzielt werden.
2.1 Besteuerung der Vergütung für eine reine Organtätigkeit
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