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  • 04.08.2010 | Gesetzgebung

    Das neue Schweizer Mehrwertsteuergesetz eröffnet vielfältige Möglichkeiten

    von Corinne Scagnet, lic. iur, lic. phil, Senior Manager und StBin Dipl.-Finw. Michaela Knaisch, beide KPMG AG Zürich

    Am 1.1.10 ist in der Schweiz ein neues Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Kraft getreten (vgl. schon PIStB 09, 347 ff.). Bis zum heutigen Tage sind noch nicht alle Mehrwertsteuer-Informationsbroschüren der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht, weshalb zurzeit noch diverse Unklarheiten zur Anwendung des neuen Gesetzes bestehen. Auf jeden Fall eröffnet das Gesetz aber interessante Möglichkeiten, die man kennen sollte.  

    1. Erweiterte Option zur Steuerpflicht

    Mit dem neuen MWSTG können Unternehmer nun vermehrt für von der Steuer ausgenommene Leistungen, wie z.B. neu die Leistungen von Ärzten und Spitälern, zur Steuerpflicht optieren. Eine solche Option ist dann sinnvoll, wenn ein substanzieller Betrag an Eingangsleistungen mit Schweizer MWST belastet ist. In diesem Fall kann die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer abgezogen werden. Für Versicherungsumsätze, Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs und bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz ist allerdings keine Option möglich.  

     

    Die Optionsmöglichkeit im Bereich der Grundstücksumsätze wurde erheblich erweitert. So kann ein Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn die Grundstücke vom Leistungsempfänger nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden.  

     

    Beispiel 1

    Die Grundstücksgesellschaft AB GmbH aus Bern vermietet mehrere Eigentumswohnungen an die Immobiliengesellschaft CD AG aus Zürich. Diese wiederum vermietet die Eigentumswohnungen an Privatpersonen zu privaten Wohnzwecken.  

     

    Die AB GmbH aus Bern hat die Möglichkeit, für die Vermietung der Eigentumswohnungen zur Steuerpflicht zu optieren, da sie diese an die CD AG in Zürich vermietet, und die Eigentumswohnungen von der CD AG nicht für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Die CD AG ihrerseits kann für die Weitervermietung an die Privatpersonen nicht optieren, da diese die Eigentumswohnungen direkt zu Wohnzwecken nutzen.