05.06.2008 | Gesetzgebung
Geplante Änderungen im AStG durch das JStG 2009
Das BMF hat Ende April den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vorgestellt, der auch Änderungen des AStG vorsieht. Die wesentlichen Neuregelungen werden nachfolgend zusammengefasst.
1. Berücksichtigung der Änderungen in § 50 EStG
§ 2 Abs. 5 AStG wird an den durch das JStG 2009 neu gefassten § 50 EStG angepasst. In einem neuen Absatz 2 des § 50 EStG sollen künftig die Abgeltungswirkung für Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen, und die hiervon geltenden Ausnahmen geregelt werden. Diese Regelung war bislang im Absatz 5 der Vorschrift enthalten. Das hat zur Folge, dass die Verweisung in § 2 Abs. 5 AStG als solche angepasst werden muss, wonach die Abgeltungswirkung in § 50 Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung kommt. Daneben wird die bisherige Regelung in § 2 Abs. 5 S. 3 AStG aufgehoben.
2. Anpassung des § 15 AStG an EU-Recht
Die Hauptänderung betrifft die Bestimmung über Familienstiftungen im Ausland. § 15 Abs. 1 AStG sieht vor, dass die Erträge der Stiftung den im Inland ansässigen Stiftern bzw. Begünstigten zuzurechnen sind. Dies erfolgt derzeit unabhängig davon, ob die Stifter bzw. Begünstigten von der Stiftung auch tatsächlich Zuwendungen empfangen. Um nun § 15 AStG „europatauglich“ zu machen, wird die Vorschrift um einen neuen Absatz 6 und 7 ergänzt.
2.1 Keine Zurechnung bei Nachweis des Verlusts der Verfügungsmacht
Absatz 6 befasst sich mit Familienstiftungen i.S. des § 15 Abs. 2 AStG, die Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat haben. Nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG-Entwurf ist die Regelung des § 15 Abs. 1 AStG dann nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter oder den bezugsberechtigten Personen bzw. den in § 15 Abs. 3 AStG genannten Personen „rechtlich und tatsächlich“ entzogen ist. Hierzu wird in der amtlichen Begründung auf das Urteil des BFH von 28.6.07 (II R 21/05, BStBl II, 696) verwiesen. In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
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