08.08.2008 | Gesetzgebung
JStG 2009 – Neue Vorschriften bei der Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen
Der im Juni beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) wirft seine Schatten voraus. Nachdem in der Juni-Ausgabe über die geplanten Änderungen zum Abzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen berichtet worden ist (PIStB 08, 143), werden in diesem Beitrag die zu erwartenden Änderungen hinsichtlich § 50 EStG vorgestellt.
1. Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung
Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger nach § 50 EStG ist in den letzten Jahren in wesentlichen Teilen immer häufiger auf europarechtliche Bedenken gestoßen. In dem Gerritse-Urteil hat der EuGH (12.6.03, C-234/01) beispielsweise die in § 50 Abs. 3 S. 2 EStG enthaltene Regelung eines Mindeststeuersatzes von 25 v.H. beanstandet, weil sie die Grundfreiheiten des EG-Vertrags (EGV) beeinträchtige. Weiterhin hat der EuGH mit Urteil vom 15.2.07 (C-345/04) die in § 50 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 EStG enthaltene Bestimmung beanstandet, wonach die Steuererstattung voraussetzt, dass die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Diesbezüglich sieht der EuGH einen Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 59 EGV.
2. Geplante Änderungen des § 50 EStG
Mit der Neufassung des § 50 EStG soll den europarechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden. Hierzu wird in § 50 Abs. 1 EStG-Entwurf eine Zusammenfassung der Sonderregeln vorgenommen, sodass die bisherigen Ausführungen in den Absätzen 2 und 3 entfallen können. In Absatz 2 soll die Abgeltungswirkung für Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen, neu geregelt werden. Diesbezüglich werden auch die Ausnahmetatbestände neugefasst. Die bisher in § 50 Abs. 6 EStG enthaltene Regelung zur Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften wird in § 50 Abs. 3 EStG-Entwurf unverändert übernommen. Der bisherige § 50 Abs. 7 EStG, der u.a. den Erlass der Steuer ermöglicht, wird modifiziert in § 50 Abs. 4 EStG-Entwurf aufgenommen.
2.1 Abzugsverbote bei beschränkt Steuerpflichtigen
Bisher ist der Verlustabzug nach § 10d EStG nur möglich, wenn die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich zudem aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Diese Beschränkungen sollen durch das JStG 2009 aufgehoben werden. Anzumerken ist, dass die Änderung lediglich klarstellende Bedeutung hat, da die Finanzverwaltung schon bislang von einer rückwirkenden Bewilligung einer Aufbewahrungserleichterung ausging, wenn die Verluste aus Unterlagen herrühren, die in einem anderen EU-/EWR-Staat aufbewahrt werden (R 50.1 EStR).
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