11.11.2010 | Gewerbesteuer
Gewinnausschüttung einer ausländischen Kapitalgesellschaft
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Gewinnanteile aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die nach dem KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, werden bei Anwendung des sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG; BFH 23.6.10, I R 71/09, Abruf-Nr. 102606). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine deutsche GmbH (A), war im Streitjahr (2003) an einer polnischen Kapitalgesellschaft (B) beteiligt. B beschloss für 2002 eine Gewinnausschüttung an A vorzunehmen. Hierbei erfolgten die Auszahlungen unter Einbehaltung der polnischen Steuern.
Bei der inländischen Steuerveranlagung der A vertrat das FA die Ansicht, dass die Gewinnausschüttung der B zwar gemäß § 8 b Abs. 1, 5 KStG (2002) zu 95 % von der KSt befreit sei, diese Steuerfreiheit aber nicht für die Gewerbesteuer gelte: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sei der steuerfreie Gewinnanteil, der von B bezogen wurde, gemäß § 8 Nr. 5 GewStG hinzu zu rechnen. A berief sich demgegenüber auf das sogenannte abkommensrechtliche Schachtelprivileg (Art. 21 Abs. 1a S. 3 DBA-Polen). Diese abkommensrechtliche Privilegierung gehe § 8b Abs. 1 KStG und somit auch § 8 Nr. 5 GewStG vor. Vor dem FG (FG Düsseldorf EFG 10,899) behielt die Klägerin Recht, die hiergegen gerichtete Revision blieb jetzt erfolglos.
Anmerkungen
Gewerbeertrag (§ 7 S. 1 GewStG) ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Hierbei werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. hinzugerechnet die nach dem KStG außer Ansatz bleibenden Dividenden und sonstigen Bezüge (§ 8b Abs. 1 KStG), soweit sie nicht die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen (§ 8 Nr. 5 GewStG).
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