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  • 04.08.2010 | Grenzgänger

    Steuerliche Behandlung von Bezügen aus der Schweizer Pensionskasse

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Besteuerung von Altersbezügen hat sich durch das Alterseinkünftegesetz ab dem VZ 2005 grundlegend geändert: Hiernach ist zwischen Einzahlungen bzw. Auszahlungen aus der Basisversorgung einerseits und Einzahlung bzw. Auszahlung aus anderen Vorsorgeeinrichtungen andererseits zu unterscheiden. Diese Änderungen betreffen auch Grenzgänger in die Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland: Für sie stellt sich die Frage, welche ertragssteuerlichen Auswirkungen Zahlungen in die bzw. aus der Schweizer Pensionskasse haben. Die neueste Finanzrechtsprechung zu diesen Fragen bietet Gestaltungsspielräume für die steuerliche Optimierung.  

    1. Die Schweizer Pensionskasse

    In der Schweiz basiert die Einkommenssicherung im Alter wie in Deutschland auf drei separat geregelten Säulen, nämlich  

     

    • der umlagefinanzierten allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung - AHV-CH (AHV),
    • für Arbeitnehmer oberhalb einer Einkommensgrenze die kapitalgedeckte steuerlich geförderte gesetzliche betriebliche Altersvorsorge - berufliche Vorsorge - (BVG) und
    • der privatrechtlich geregelten möglichen kapitalgedeckten, teilweise steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge.

     

    Ansprüche aus den drei Altersversorgungssäulen in der Schweiz können nicht additiv, sondern nur aufeinander abgestimmt erworben werden.  

    2. Steuerliche Grundsätze bei Ein- und Auszahlungen

    Aus der gesetzlichen Koordinierung der Schweizer Pensionskasse mit der AHV und der Struktur der Pensionskassen wird die rechtliche Einordnung der Schweizer Pensionskasse als „erweiterte allgemeine gesetzliche Rentenversicherung“ abgeleitet (OFD Karlsruhe, 3.9.07, S 2255 A-St 131). Da § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und korrespondierend § 22 Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG auch Leistungen ausländischer gesetzlicher Rentenversicherungen erfassen, ist die Schweizer Pensionskasse eine gesetzliche Rentenversicherung in diesem Sinne (BFH 25.3.10 X B 142/09, DStRE 10, 598).