· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliche Einordnung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Die vom Arbeitgeber entrichteten überobligatorischen Beiträge an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Beitragszahlung zufließt. Die für Zwecke der deutschen Einkommensbesteuerung vorzunehmende Aufteilung der Beiträge in obligatorische und darüber hinaus gehende überobligatorische Beiträge ist im Wege der Schätzung (§ 162 AO) vorzunehmen ‒ das hat das FG Baden-Württemberg entschieden (FG Baden-Württemberg 18.11.21, 3 K 1213/20; s. auch Pressemitteilung des FG vom 7.2.22). |
Sachverhalt
Die Lehrerin wohnt in Deutschland und arbeitet an einer Schule in der Schweiz. Sie wird in Deutschland als sog. Grenzgängerin besteuert. Seit Tätigkeitsbeginn Anfang des Jahres 2005 wurde sie in die Schweizer Pensionskasse (PK), eine öffentlich-rechtliche Anstalt, aufgenommen.
Die vollkapitalisierte PK ist in der Schweiz im Register für berufliche Vorsorge eingetragen und erbringt neben der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch überobligatorische Leistungen. Hierbei werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.
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