07.07.2011 | Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit
Besteuerung von Mitarbeiterentsendungen nach Indien
von Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Caroline Klotzek, Dipl.-Kauffr. Aleksandra Lechowicz und Anne Vater, Berlin
Indien gehört als einer der BRIC-Staaten zu den Wachstumsmärkten der Zukunft. Zunehmend mehr deutsche Unternehmen entsenden ihre Mitarbeiter nach Indien und somit in eine der am stärksten wachsenden Volkswirtschaften. Dabei sind spezielle Regelungen bezüglich des Entsendeprozesses von Arbeitnehmern zu beachten, die sowohl dem nationalen Steuerrecht als auch dem Abkommensrecht entspringen.
1. Steuerpflicht in Indien
Das indische Steuerrecht kennt, wie auch das deutsche Steuerrecht, die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Die Steuerpflicht natürlicher Personen wird auf der Grundlage des Wohnsitzes bzw. Ansässigkeitsstatus und nicht nach der Staatsangehörigkeit entschieden. Die folgende Übersicht stellt die unterschiedlichen Arten der Ansässigkeit in Indien vor:
Art der Ansässigkeit im nationalen Steuerrecht |
| Bedingung | Steuerpflicht | |
ROR | Resident and ordinarily resident | grundlegend | 1.Aufenthalt in Indien an mindestens 182 Tagen im Steuerjahr oder 2.Aufenthalt an mindestens 60 Tagen im Steuerjahr und an insgesamt mindestens 365 Tagen während der letzten 4 Steuerjahre in Indien; außerdem | Unbeschränkt steuerpflichtig mit Welteinkommen |
zusätzlich | 3.Ansässigkeit in Indien in 9 von 10 vorausgegangenen Jahren ODER 4.Aufenthalt von mindestens 730 Tagen in den vorausgegangenen 7 Steuerjahren | |||
RNOR | Resident but not ordinarily resident |
| Bedingung 1 oder 2 von ROR erfüllt, allerdings Bedingung 3 und 4 nicht gegeben | Beschränkt steuerpflichtig mit Einkommen aus indischen Quellen, zusätzlich auch aus ausländischen Quellen, soweit das Geschäft von Indien aus gesteuert bzw. beherrscht wird |
NR | Non Resident |
| Keine der oben bei ROR genannten grundlegenden Bedingungen erfüllt | Beschränkt steuerpflichtig mit Einkommen aus indischen Quellen |
Arbeitnehmer, die erstmalig nach Indien entsandt werden, gelten die ersten zwei bis drei Jahre meist als RNOR. Reist ein Mitarbeiter zum Beispiel am 1.1.01 ein und verlässt am 30.11.02 wieder das Land, sind es insgesamt weniger als 730 Tage und er gilt infolgedessen als RNOR. Hält er sich immer nur kurzfristig beispielsweise für einen Monat pro Jahr in Indien auf, gilt der Arbeitnehmer ebenfalls als RNOR, da 60 Tage im Steuerjahr sowie 365 Tage in vier Jahren nicht erreicht werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PIStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig