12.04.2010 | Grenzüberschreitende Verluste
Argumentationspapier des BayLfSt
Der EuGH (15.5.08, C-414/06, BStBl II 09, 692) hatte entschieden, dass Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte beim inländischen Unternehmen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Verlustberücksichtigung im Betriebsstättenstaat nach dessen Steuerrecht zeitlich begrenzt ist und deswegen Verluste im Betriebsstättenstaat endgültig verfallen. Ein Verlustabzug im Inland kommt nicht in Betracht, weil Deutschland nicht verpflichtet ist, die für den Steuerpflichtigen ungünstige Regelung im Betriebsstättenstaat durch einen Verlustabzug beim inländischen Unternehmen auszugleichen Das BayLfSt (19.2.10, S-1366 - 1 - 1-3/10 St 32, Abruf-Nr. 101024) nimmt hierzu in seinem „Argumentationspapier“ Stellung.
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 87 | ID 134901