08.02.2011 | Grenzüberschreitende Verlustnutzung
Aktuelle Rechtsprechung zur Verwertung von Auslandsverlusten
von StB Dipl.-Bw. Markus Auer, Fachberater IntStR, München
Für international operierende Unternehmen ist es von zentraler Bedeutung, ob inländische Gewinne mit Verlusten ausländischer Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften verrechnet werden können. Der EuGH hat in zwei Grundsatzurteilen eine Verlustverrechnung dann zugelassen, wenn die Verluste endgültig sind. Anlässlich der aktuellen BFH-Rechtsprechung werden nachfolgend die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften sowie zusätzlich von Verlusten aus einer Auslandsimmobilie dargestellt.
1. Ausländische Tochtergesellschaft
Beispiel 1: EU- Tochtergesellschaft |
Die inländische M-AG hält 100 % der Anteile einer Tochtergesellschaft T in Großbritannien, die in 2009 einen Verlust erwirtschaftet. |
Nach dem Trennungsprinzip ist zwischen der Ebene der Mutter- sowie der Ebene der Tochtergesellschaft streng zu unterscheiden. Die Gewinne sind jeweils in dem Staat zu versteuern, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Verlustverrechnungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Im reinen Inlandsfall (T mit Sitz in Deutschland) besteht nach § 14 Abs. 1 KStG dagegen die Möglichkeit, im Rahmen einer Organschaft auf der Basis eines Gewinnabführungsvertrages die Verluste der Tochtergesellschaft auf der Ebene der Muttergesellschaft zu nutzen. Gegenüber einem reinen Inlandssachverhalt sind Verluste ausländischer Tochtergesellschaften somit diskriminiert.
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