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  • 05.06.2008 | Großbritannien

    Immobilieninvestitionen in der Londoner City – Grundzüge der Besteuerung

    von RA StB Prof . Dr. Adrian Cloer und Dipl.-Kauffr. Katharina Martin, Berlin

    Bei ausländischen Direktinvestitionen nimmt das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland heute europaweit eine Führungsposition ein. Die Investoren schätzen unter anderem die flexiblen Regelungen der Unternehmensgründung, London als wichtigsten Finanzplatz in Europa, hoch qualifizierte Arbeitskräfte und das gute Image britischer Immobilien in hervorragenden Lagen. Diese sind auch bei deutschen Investoren – sowohl privaten als auch institutionellen – sehr begehrt. Der britische Immobilienmarkt verfügt darüber hinaus über ein hohes Maß an Markttransparenz. 

    1. Gesetzliche Rahmenbedingungen

    Die Finanzverfassung des Vereinigten Königreichs umfasst die Teilstaaten England, Schottland, Wales und Nordirland. Das britische Steuerrecht unterliegt fortwährend materiellen Änderungen, da die Finanzgesetze (Finance Acts), welche die Regelungen bezüglich Einkommen- und Körperschaftsteuer enthalten, jährlich neu verabschiedet werden. Zivilrechtlich sind beim Immobilienerwerb die jeweiligen Jurisdiktionen zu beachten. Die folgende Darstellung bezieht sich auf die größte und wichtigste unter ihnen, England. 

    2. Immobilienerwerb

    Der Immobilienerwerb in Großbritannien unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Grundbesitz gehört im Vereinigten Königreich formal der Krone. Das britische Recht kennt jedoch zwei Arten von Rechten an Grundstücken, deren Inhaber auch nichtansässige Investoren sein können:  

     

    • Das Freehold stellt einen zeitlich unbegrenzten Eigentumstitel dar.
    • Das Leasehold ist ein befristetes Recht an einem Grundstück.

     

    In der Praxis ist es üblich, dass sich sowohl Erwerber als auch Veräußerer durch einen Rechtsanwalt (Solicitor)vertreten lassen. Hierbei obliegt es dem Anwalt des Erwerbers zu prüfen, ob die Immobilien lastenfrei erworben werden können.