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  • 04.09.2008 | Türkei

    Immobilien an der türkischen Riviera – Grundzüge der Besteuerung

    von Dipl.-Kauffr. Katharina Martin, Berlin und Ozlem Guc Alioglu, Istanbul

    Die Türkei befindet sich in einem rasanten wirtschaftlichen Aufschwung und gehört inzwischen zu den zehn größten „Emerging Markets“ der Welt. Der türkische Immobilienmarkt zieht Investoren magisch an, was dazu geführt hat, dass die Bautätigkeit jährlich um knapp 20 v.H. zulegt. Jedoch sind weite Teile des riesigen Landes noch immer Neuland für ausländische Investoren und eröffnen damit neue Horizonte für Immobilieninvestitionen.  

    1. Gesetzliche Rahmenbedingungen beim Immobilienerwerb

    Deutsche natürliche Personen können unter bestimmten Voraussetzun-gen direkt Immobilien in der Türkei erwerben. Für deutsche Gesellschaf-ten ist der Direkterwerb seit 2005 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Zu Beginn dieses Jahres kam es allerdings durch zwei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts zu einer weiteren Verschärfung des Immobilienerwerbs für Ausländer. Zeitweise konnten weder deutsche Gesellschaften noch deutsche natürliche Personen direkt Immobilien in der Türkei erwerben. Ferner waren deutsche Investoren auch daran gehindert, über türkische Gesellschaften Immobilien in der Türkei zu erwerben. Diese Regelungen wurden wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als verfassungswidrig erklärt. Daraufhin beriet die türkische Regierung im Juni über eine Neuregelung. Bereits am 15.7.08 trat ein neues Gesetz in Kraft, wonach ausländische Investoren wieder wie bisher türkische Immobilien erwerben können, sofern sie nicht in speziellen religiös oder anderweitig geschützten Gebieten liegen oder bestimmte Bodenschätze bergen.  

     

    Der Direkterwerb durch natürliche Personen ist voraussichtlich erst ab Ende 2008 wieder möglich, da bestimmte Gebietsbegrenzungen für ausländische Investoren zunächst neu im Gesetz festgelegt werden müssen. Für deutsche Personen- und Kapitalgesellschaften ist der Direkterwerb bzw. der Erwerb über eine türkische Personengesellschaft weiterhin grundsätzlich nicht zulässig. In diesem Fall muss deshalb eine türkische Kapitalgesellschaft zum Erwerb einer türkischen Immobilie eingeschaltet werden. 

    2. Besteuerung des Immobilienerwerbs

    Steuerlich ist der Immobilienerwerb sowohl für die Grunderwerb- und Stempelsteuer als auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung.  

     

    • Auf den Einheitswert der Immobilie wird Grunderwerbsteuer in Höhe von 1,5 v.H. erhoben. Liegt der Verkehrswert der Immobilie über dem Einheitswert, wird der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zu beachten ist, dass die Steuer in der Türkei separat sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer fällig wird. Demzufolge beträgt die Gesamtbelastung 3 v.H.