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  • 03.04.2008 | Große Steuerreform 2008

    Besteuerung von nach Tschechien entsandten Mitarbeitern

    von StBin Monika Diekert, Dipl.-Kffr. Aleksandra Lechowicz, StBin Sabine Ziesecke, Berlin

    Der Bereich der öffentlichen Finanzen war in Tschechien in den letzen Jahren Ziel umfangreicher Reformen. Am 1.1.08 trat eine grundlegende Steuerreform in Kraft, die auch Auswirkungen auf die Höhe des Nettoeinkommens natürlicher Personen erwarten lässt. Diese Steuerreform ist nicht nur für tschechische Einkommensteuerpflichtige von großem Interesse, sondern auch für ausländische natürliche Personen, die Einkünfte aus tschechischen Quellen beziehen. Dieser Beitrag stellt die Grundsätze der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Tschechien vor. Alle wesentlichen Neuerungen im Jahr 2008 werden im Vergleich zum Vorjahr erläutert, soweit sie für die Besteuerung von Arbeitnehmern relevant sind. Ein praktisches Beispiel zeigt die Unterschiede im Brutto- und Nettoeinkommen eines nach Tschechien entsandten deutschen Arbeitnehmers im Vergleich zu einem deutschen Arbeitnehmer, der Einkünfte in entsprechender Höhe in Deutschland versteuern müsste. 

    1. Besteuerung von natürlichen Personen in Tschechien

    Die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen in Tschechien richtet sich nach den Vorschriften des tschechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. 586/1992 in der vom Abgeordnetenhaus am 21.8.07 angenommenen Fassung mit Wirkung vom 1.1.08). Danach unterliegen der Einkommensteuer in Tschechien natürliche Personen, die entweder einen Wohnsitz in Tschechien begründet haben oder sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Tschechien aufhalten. Die 183-Tage-Periode umfasst sowohl einen ununterbrochenen als auch einen unterbrochenen Aufenthalt, wobei jeder angebrochene Tag mitgerechnet wird. 

     

    • Natürliche Personen, die eine der beiden oben genannten Bedingungen erfüllen („unbeschränkt Steuerpflichtige“), sind zur Versteuerung ihres Welteinkommens in Tschechien verpflichtet, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen weist einem anderen Land das Besteuerungsrecht zu.

     

    • Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in Tschechien begründet oder weniger als 183 Tage in Tschechien verbracht haben („beschränkt Steuerpflichtige“), sind nach nationalem tschechischem Recht zur Versteuerung der Einkünfte aus tschechischen Quellen verpflichtet, es sei denn, das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu.

     

    Werden deutsche Arbeitnehmer in Tschechien tätig, sind folgende Fälle zu unterscheiden: