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  • 06.08.2009 | Steuerreform 2009 in Polen

    Besteuerung von nach Polen entsandten Mitarbeitern

    von Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Caroline Klotzek und Dipl.-Kffr. Aleksandra Lechowicz, Berlin

    Durch die in den letzten Jahren zunehmende Expansion deutscher Unternehmen in Richtung Osteuropa werden immer mehr deutsche Mitarbeiter zur Ausübung vorübergehender Tätigkeiten ins Ausland abgeordnet (sog. Expatriates). Seit Jahren zählt Polen zu den engsten wirtschaftlichen Partnern Deutschlands, was auch in der Anzahl der Expatriates nach Polen zur Geltung kommt. Durch die letzten Entwicklungen im polnischen Steuerrecht im Rahmen der Steuerreform 2009 sind die Entsendungen nach Polen noch attraktiver geworden.  

    1. Das polnische Steuerrecht - Besteuerung von Arbeitnehmern

    Nach dem polnischen Einkommensteuergesetz unterliegen natürliche Personen der Einkommensteuer in Polen, wenn sie entweder einen Lebensmittelpunkt in Polen begründen oder sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Polen aufhalten (unbeschränkt Steuerpflichtige). Eine natürliche Person, die eine der beiden oben genannten Bedingungen erfüllt, ist zur Versteuerung ihres Welteinkommens in Polen verpflichtet. Das gilt jedoch nicht, soweit ein maßgebliches DBA einem anderen Land das Besteuerungsrecht zuweist.  

     

    Die Person, die ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Polen verlegt oder weniger als 183 Tage in Polen verbringt, ist nach nationalem polnischem Recht zur Versteuerung der Einkünfte aus polnischen Quellen verpflichtet (beschränkt Steuerpflichtige). Diese Einkünfte werden in Polen besteuert, soweit ein maßgebliches DBA das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nicht dem Ansässigkeitsstaat zuweist.  

     

    Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören in Polen Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, aus der Heimarbeit und einem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis. Die Bemessungsgrundlage bilden die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis. Zu den Einnahmen zählen sowohl Geldzahlungen wie Grundgehalt, Überstunden, Zulagen oder Urlaubsgeld etc. als auch geldwerte Vorteile sowie für den Mitarbeiter vom Arbeitgeber übernommene Leistungen (z.B. Sportstudio etc.)