09.03.2011 | Hessisches Finanzgericht
Standby-Wohnung als Hotelersatz kann zu unbeschränkter Steuerpflicht führen
Eine im Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen eine sog. Standby-Wohnung nutzt. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO (FG Hessen 13.12.10, 3 K 1060/09, Abruf-Nr. 110734).
Eine Flugbegleiterin lebt mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland. Ihr Einsatzflughafen liegt in Deutschland. Ihr Arbeitgeber, eine Fluglinie, verlangte, dass sie im Einzugsbereich von 50 km zum Flughafen über eine Unterkunft verfügt, wobei auch ein Hotelzimmer ausreicht. Aus diesem Grund mietete die Flugbegleiterin eine kleine Wohnung mit Küche und Bad an, wo sie im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat verbrachte. Nach Auffassung des FG unterhält die Flugbegleiterin damit einen inländischen Wohnsitz und ist somit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die spartanische Einrichtung der Wohnung, die relativ geringe Zahl der Übernachtungen und auch die berufliche Veranlassung seien unbeachtlich. Entscheidend sei, dass die Flugbegleiterin die Wohnung auf Dauer und auch zu Wohnzwecken genutzt habe. Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig.