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  • 01.05.2006 | Immobilieninvestition

    Der Erbfall in Frankreich und Spanien im Rechts- und Steuervergleich

    von RA FASteuerrecht Dr. Marc Jülicher, Bonn

    Beim Immobilienkauf im Ausland sollte man sich von vornherein auch über die Konsequenzen im Erbfall im Klaren sein. Durch das Internationale Privatrecht kann eine andere Rechtsordnung anwendbar sein, die zu völlig anderen materiellen Ergebnissen führt. Ebenso ist eine höhere, im Extremfall sogar eine doppelte Besteuerung des ausländischen Vermögens im Ausland und in Deutschland denkbar. Dieser Beitrag stellt die Unterschiede im Erbfall bei einer Immobilieninvestition in Frankreich oder in Spanien aus zivil- und erbschaftsteuerrechtlicher Sicht dar. 

    1. Internationales Privatrecht

    Aus deutscher Sicht gilt bei Fehlen von Staatsverträgen (nur UdSSR-Nachfolgestaaten, Türkei und Iran) stets Staatsangehörigkeitsrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Gleichermaßen ist es in Spanien, sodass im deutsch-spanischen Verhältnis das spanische Recht nur dann anwendbar ist, wenn ein Spanier oder ein Deutsch-Spanier betroffen ist, nicht aber durch die bloße Immobilieninvestition eines Deutschen in Spanien.  

     

    Anders ist es in Frankreich. Aus französischer Sicht gilt für bewegliches Vermögen stets Wohnsitzrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt, für unbewegliches Vermögen stets Lagerecht. Diese Nachlassspaltung wird von Deutschland als Durchbrechung des Gesamtstatuts anerkannt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB), weil vor Ort kein anderes Ergebnis durchgesetzt werden könnte. Durch die Immobilieninvestition eines Deutschen in Frankreich wird deshalb die Anwendbarkeit französischen Rechts im Erbfall ausgelöst, wenn die Immobilie unmittelbar gehalten wird. Anders ist es hingegen, wenn sie über eine Immobiliengesellschaft gehalten wird. Denn die „Nachlassspaltung“ in Frankreich betrifft nicht bewegliches Vermögen. 

    2. Erbrecht im romanischen Rechtskreis

    Die Frage der anwendbaren Rechtsordnung erlangt gerade bei Nähe zum romanischen Rechtskreis dadurch besondere Bedeutung, dass dort das Erbrecht deutlich anders als das deutsche Erbrecht ausgestaltet ist.  

     

    2.1 Verfügungsverbote im spanischen Erbrecht