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  • 08.06.2011 | Innergemeinschaftliche Erwerbe

    Kein Vorsteuerabzug aus der nach § 3d S. 2 UStG geschuldeten Erwerbsumsatzsteuer

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Während der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein ordnungsgemäßes Rechnungsdokument voraussetzt, sieht § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG bei der Erwerbsumsatzsteuer keine weiteren Voraussetzungen vor. Nachdem der EuGH für diesen Vorsteuerabzug jedoch Einschränkungen betont hatte (PIStB 10, 232), sind nun auch beide USt-Senate des BFH der Ansicht, das deutsche Gesetz müsse über den Wortlaut hinaus einschränkend (EG-konform) ausgelegt werden (BFH 1.9.10, V R 39/08, Abruf-Nr. 110346; BFH 8.9.10, XI R 40/08, Abruf-Nr. 110350).

     

    Sachverhalte

    In beiden Revisionsverfahren (V R 39/08 und XI R 40/08) ging es um gleichgelagerte Sachverhalte:  

     

    Die in Deutschland gegründete D-GmbH (D) erwarb unter Verwendung ihrer deutschen USt-IdNr. Mobilfunktelefone von in Italien ansässigen Unternehmern. Die Ware wurde durch D weiterverkauft und hierbei teilweise von Italien nach Österreich und wieder zurück nach Italien verbracht, teilweise verblieb sie in Italien. Aus den Erwerben ist D aufgrund ihres Auftretens unter deutscher USt-IdNr. Erwerbsumsatzsteuer gemäß § 3d S. 2 UStG entstanden. Nach der hiesigen Besteuerungspraxis war gleichzeitig nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ein korrespondierender Vorsteuerabzug ohne weitere Voraussetzungen möglich. Nachdem der EuGH den Vorsteuerabzug jedoch erst kürzlich in den Fällen versagt hat, in denen ein innergemeinschaftlicher Erwerb allein wegen der verwendeten USt-IdNr. als im Inland ausgeführt gilt, kam nun auch der BFH zu dem Ergebnis, dass aus der gemäß § 3d S. 2 UStG entstehenden Umsatzsteuer dem Erwerber ganz grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht.  

     

    Anmerkungen

    Der einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber stehende innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt unionsrechtlich im Bestimmungsland des Warentransports der Erwerbsumsatzbesteuerung (Art. 40 MwStSystRL, vormals Art. 28b Teil A Abs. 1 der 6. EG-RL; im deutschen Recht: § 3d S. 1 UStG). Ergänzend bestimmt jedoch Art. 41 MwStSystRL (vormals Art. 28b Teil A Abs. 2 der 6. EG-RL) eine zusätzliche Erwerbsbesteuerung in jenem Land, aus dem die USt-IdNr. stammt, mit der der Abnehmer gegenüber dem Lieferant aufgetreten ist (im deutschen Recht: § 3d S. 2 UStG). Zu dieser „Zusatzbesteuerung" kommt es jedoch nur dann, wenn das Transportbestimmungsland und der Ausgabestaat der USt-IdNr. nicht identisch sind. Zudem wird die zusätzliche Erwerbsbesteuerung im USt-IdNr.-Ausgabestaat dann wieder korrigiert, wenn der Erwerber die im „Transportbestimmungsland“ durchgeführte Erwerbsbesteuerung nachweist (Art. 41 Abs. 2 MwStSystRL; im deutschen Recht: § 3d S. 2 UStG). Zum Vorsteuerabzug aus dieser Erwerbsumsatzsteuer bestanden in der deutschen Rechtsmeinung bislang keine Bedenken.