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  • 11.11.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    Vertrauensschutzregelung bei bloßem Zweifel an der Richtigkeit der Belegnachweise in einem Abholfall

    Das FG Rheinland-Pfalz (26.8.10, 6 K 1130/09, Abruf-Nr. 103536) hebt hervor, dass wenn ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, sich aus der Versicherung gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben muss, dass dieser Beauftragter des Abnehmers ist. Ferner muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. dem Liefergegenstand, für den Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. In diesem Fall muss die Empfangsbestätigung oder die Versicherung eine mit Datum versehene Unterschrift des Beauftragten enthalten und die Identität des Beauftragten muss belegt werden (BFH 8.11.07 V R 26/05, BFH/NV 08, 1067).  

     

    Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gehört nicht zu den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Belegnachweises, ebenso wenig der Nachweis der Legitimation des Unterzeichners einer solchen Vollmacht (BFH 3.8.09,XI B 79/08, BFH/NV 10, 72).  

     

    Dabei haben die Belege im Hinblick auf die Nachweisfunktion stets bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen. So kommt einem Beleg, der weder selbst noch durch Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift des Ausstellers erkennen lässt und der darüber hinaus keinen Zusammenhang zu der Lieferung, auf die er sich beziehen soll, aufweist, zwar kein Beweiswert zu, zumal die Belegangaben dann nicht eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Bei den vom Unternehmer zu erbringenden Nachweisen handelt es sich aber nicht um einen „schlüssigen“ oder einen überzeugenden Nachweis des physischen Grenzübertritts selbst (BFH12. 5.09, V R 65/06, BStBl II 10, 511).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 285 | ID 140010