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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Zur konkreten Bestimmungsortsangabe in Versendungsfällen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bedient sich der Lieferer oder sein Abnehmer beim Warenexport ins übrige Gemeinschaftsgebiet eines externen Frachtführers (Versendungsfall), so wird der Transport dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Praxis zunehmend mittels CMR-Frachtbrief dokumentiert. Zum Versendungsnachweis in „CMR-Fällen“ hat sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung nun ausführlich mit der Konkretisierung der Bestimmungsortsangabe beschäftigt und ausgeführt, dass sich grundsätzlich der Auslieferungsort bereits aus dem Frachtbrief ergeben muss (BHF 4.5.11, XI R 10/09, Abruf-Nr. 112597).

    Sachverhalt

    Die W-KG war als Großhändlerin vorwiegend im Handel mit Getränkedosen tätig. Die von ihr in das europäische Ausland verkaufte Ware wurde dabei durch - seitens der Abnehmer beauftragter - Spediteure aus einem inländischen Lager abgeholt. Der jeweilige Speditionsfahrer quittierte auf dem CMR-Frachtbrief den Warenempfang und bezahlte die Ware bei Abholung in bar. Die ausländischen Kunden erteilten die Aufträge per Telefon bzw. Telefax. Für das Streitjahr 2005 versagte das FA der W-KG im Nachhinein im Zuge von Ermittlungen die Steuerfreiheit i.S.v. § 6a UStG, da nach Erkenntnissen der Steuerfahndung die fraglichen Exporte nicht an die behaupteten Auslandskunden, sondern an Abnehmer in Deutschland geliefert worden seien. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die hiergegen erhobene Klage wegen Mängeln im Belegnachweis ab. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch wieder auf und verwies das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung ans FG zurück.

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte den Ausschluss der Steuerbefreiung auf die grundsätzliche Einschätzung gestützt, dass CMR-Frachtbriefe nicht als Versendungsbelege i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV geeignet sind. Das gelte insbesondere dann, wenn sie hinsichtlich der Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Warenempfangs, zu Name und Anschrift des Frachtführers bzw. zum Ort der Lieferung (Felder 3 u. 24) nicht bzw. unvollständig ausgefüllt seien.