08.02.2011 | Internationale Mitarbeitereinsätze
Geschäftsreisen, Kurzzeitentsendungen und daraus resultierende Steuerfolgen im Ausland
von StB Dipl.-Fw. (FH) Daniel Riehle, M.A. und Dipl.-Fw. (FH) Brigitte Dusolt
Befragungen global tätiger Unternehmen ergeben regelmäßig, dass sowohl die Anzahl der international tätigen Mitarbeiter als auch die Anzahl der Auslandsentsendungen weltweit ansteigen. Kurzzeitentsendungen und Geschäftsreisen gehören heute zum Berufsalltag von Projektmitarbeitern und Managern. In enger und frühzeitiger Abstimmung zwischen Personal- und Steuerabteilung und nicht zuletzt mit dem Projektverantwortlichen können dabei Gestaltungsmöglichkeiten genutzt und unerwünschte steuerliche Effekte vermieden werden.
1. Nichterfassung von Geschäftsreisenden
Häufig werden Geschäftsreisende und Mitarbeiter auf Kurzzeitentsendung bzw. projektbezogener Tätigkeit nicht durch die Personalabteilung oder das „Mobility Team“ einer Firma erfasst und betreut. Die Tätigkeit des Mitarbeiters im Ausland ist in diesen Fällen oftmals nur dem unmittelbaren Vorgesetzten bekannt. Sie werden daher auch des Öfteren als „Stealth Expats“ oder „Accidental Expats“ bezeichnet. Der Mitarbeiter wird zumeist - oft unbeabsichtigt - hinsichtlich seiner steuer-, sozialversicherungs- und immigrationsrechtlichen Situation auf sich alleine gestellt.
Durch neue gesetzliche Bestimmungen im Einsatzland des Mitarbeiters, schärfere Grenzkontrollen sowie eine besser funktionierende Abstimmung zwischen Immigrations- und Steuerbehörden werden das entsendende Unternehmen und nicht zuletzt auch der Mitarbeiter nahezu täglich vor neue Herausforderungen gestellt. Insbesondere drohen dem Unternehmen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen neben Steuernachzahlungen, Geldstrafen und Beratungsgebühren in erheblicher Höhe auch eine Schädigung der Reputation bis hin zum Ausschluss von Regierungsaufträgen oder dem gegebenenfalls zeitlich begrenzten Verbot der Tätigkeit im jeweiligen Land. Auch dem Mitarbeiter können steuerliche Sanktionen bis hin zur Ausweisung aus dem Land oder einer Gefängnisstrafe drohen. Die Unternehmen müssen daher zwangsläufig die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwachen und den steuerlichen Melde- und Deklarationspflichten unaufgefordert nachkommen.
2. Mögliche steuerliche Problemfelder im Ausland
Die nachfolgenden Beispiele beschränken sich lediglich auf die individuelle Steuerpflicht des Mitarbeiters. Es wird davon ausgegangen, dass das entsendende Unternehmen keine Betriebsstätte im Gastland begründet und der Mitarbeiter seinen Wohnsitz im Inland beibehält.
2.1 Allgemeines
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