Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.07.2010 | Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren

    Das Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Art. 25 OECD-MA als „letzter Ausweg“

    von Dr. Siegfried Merz und Dirk Sajogo, Darmstadt

    Unterliegt ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht mit seinem Einwand, es liege eine abkommenswidrige Doppelbesteuerung vor, so kann die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 OECD-MA für ihn die letzte verbleibende Rechtsschutzmöglichkeit darstellen. Das Verfahren ist kein förmliches Rechtsbehelfsverfahren im eigentlichen Sinne, sondern ein zwischenstaatliches Verwaltungsverfahren zur Streiterledigung, bei dem es keine feststehenden Verfahrensgrundsätze gibt und das allein nach Billigkeits- und Praktikabilitätserwägungen durchgeführt wird. Welche Varianten es hier gibt und worauf man bei seinem Antrag im Einzelnen achten muss, wird nachfolgend dargestellt.  

    1. Zwischenstaatliches Verwaltungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 und 2 OECD-MA

    Art. 25 Abs 1 OECD-MA regelt die Zulässigkeit eines Antrags auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens im engeren Sinne. Diese Verfahren betreffen jeweils Einzelfälle und unterscheiden sich insoweit vom Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 3 OECD-MA, das eine allgemeine Frage zum Gegenstand hat (vgl. Ziffer 2. dieser Darstellung).  

     

    1.1 Besondere Anforderungen an den Antrag

     

    1.1.1 Antragserfordernis

    Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 1 OECD-MA setzt voraus, dass der Steuerpflichtige oder eine andere Person, die von der abkommenswidrigen Besteuerung betroffen ist, einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BMF 13.7.06, IV B 6 - S 1300 - 340/06; vgl. auch Decker in PIStB 02, 195). Das Verständigungsverfahren wird also - im Gegensatz zum Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 3 OECD-MA - i.d.R. nicht von Amts wegen eröffnet. Der Antragsteller muss in einem der Vertragsstaaten ansässig sein. Dies ergibt sich mittelbar daraus, dass der Antrag bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates zu stellen ist, in dem die Person ansässig ist (Art. 25 Nr. 17 OECD-MK). Darüber hinaus muss er abkommensberechtigt sein (BMF 13.7.06, IV B 6 - S 1300 - 340/06, B.2.1.1.).  

     

    1.1.2 Form und Inhalt des Antrags