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  • 08.09.2010 | Verständigungs- und Schiedsverfahren

    Das Verfahren nach Art. 6 EU-Schiedskonvention

    von Dr. Siegfried Merz, Darmstadt, und Dirk Sajogo, Frankfurt am Main

    Für Fälle, in denen es bei Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der EU infolge einer bei einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat vorgenommenen Gewinnberichtigung nach oben zu einer Doppelbesteuerung kommt, ist in dem multilateralen EU-Schiedsübereinkommen ein Streitbeilegungsverfahren festgelegt. In der internationalen Praxis sehen zwar die meisten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen eine entsprechende Gegenberichtigung der Gewinne des betroffenen verbundenen Unternehmens vor. Allerdings enthalten die meisten Doppelbesteuerungsabkommen keine zwingende Beseitigung der Doppelbesteuerung. Das Schiedsübereinkommen dagegen schreibt die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Einigung der Vertragsstaaten vor, gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines unabhängigen Beratungsgremiums. Damit verbessert es die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt deutlich.  

    1. Regelungszweck, Anwendungsfälle, Verfahrensverlauf

    Zwischen den Mitgliedstaaten der EU gilt die EU-Schiedsverfahrenskonvention, die auf der Grundlage des Art. 293 EGV geschaffen wurde und zum 1.1.95 in Kraft getreten ist. Ziel der Schiedskonvention ist es, eine internationale Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen sowie im Verhältnis zu Betriebsstätten zu vermeiden.  

     

    Der Regelungszweck entspricht daher weitgehend dem der Art. 9 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 des OECD-MA sowie den Vorschriften über die Verständigungsverfahren, Art. 25 Abs. 1 und 2 OECD-MA. Die Mitgliedstaaten haben sich - unabhängig von den Regelungen eines etwaigen DBA - untereinander verpflichtet, im Falle von Gewinnberichtigungen durch einen Vertragsstaat eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Rechtsnatur des Schiedsabkommens ist die eines multilateralen völkerrechtlichen Abkommens, dem allerdings nicht die Höherrangigkeit des Europarechts zukommt (Lehner in: Vogel/Lehner, DBA, Art. 25 Rn. 220). Dies hat zur Folge, dass bei einer Verletzung der Schiedskonvention die Anrufung des EuGH nicht in Betracht kommt.  

     

    Nach Art. 6 EU-Schiedskonvention haben Unternehmen, die in einem der Mitgliedstaaten der EG (Art. 299 Abs. 1 EG) ansässig sind (Lehner in: Vogel/Lehner, DBA, Art. 25 Rn. 221; Lühn/Siemers, PIStB 09, 161), die Möglichkeit, ein Verständigungs- und Schlichtungsverfahren herbeizuführen.