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  • 09.03.2011 | Investitionsstandort Polen

    Finanzierung einer polnischen Kapitalgesellschaft durch ihre deutschen Gesellschafter

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder) und Dr. Marcin Jamrozy, Warschau

    Deutsche Investoren führen ihre Geschäftstätigkeit in Polen häufig in der Rechtsform einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) durch. Für die Gründung einer sp. z o.o. spricht u.a. das geringe notwendige Stammkapital von 5.000 PLN (ca. 1.250 EUR). Wird das darüber hinaus benötigte Kapital zu großen Teilen durch Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt, lässt sich so die Haftung des Gesellschafters grundsätzlich begrenzen. Doch welche steuerlichen Folgen sind mit dieser - in der Praxis verbreiteten - Gestaltung verbunden? Zu dieser Frage werden praktische Fallstricke und steuerliche Optimierungsmöglichkeiten diskutiert.  

    1. Besteuerung der Zinseinkünfte

    Eine Tochter-Kapitalgesellschaft unterliegt als eigenständiges Steuersubjekt der polnischen Körperschaftsteuer von 19 %. Sie ist zudem buchführungspflichtig, aber eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz existiert für polnische Kapitalgesellschaften nicht. Außerdem ist im Vergleich zu Deutschland die Ermittlung der Bemessungsgrundlage restriktiver, weil etwa Repräsentationsaufwand, jegliche Rückstellungen oder außerplanmäßige Abschreibungen bei Sachanlagevermögen nicht abzugsfähig sind.  

     

    1.1 Besteuerung nach dem Zu- und Abflussprinzip

    Das Realisationsprinzip wird zudem teilweise durch das Zu- und Abflussprinzip ersetzt. Zinsen können - wenn überhaupt abziehbar (s. 2. Unterkapitalisierungsregeln) - erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. Zinsen stellen außerdem dann keine laufenden Betriebsausgaben dar, wenn sie ganz oder teilweise als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Investitionsmaßnahme aktiviert werden. In die Herstellungskosten von Anlagen im Bau werden Zinsen und Provisionen einbezogen, die zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung berechnet werden. Darüber hinaus sind Zinsen auf sog. Gesellschafternachschüsse nicht abzugsfähig.  

     

    Insbesondere die steuerliche Behandlung der sog. kapitalisierten (dem Fremdkapital zugeschriebenen) Zinsen ist strittig. Ein Teil der Rechtsprechung plädiert für die Gleichbehandlung der gezahlten und kapitalisierten Zinsen. Denn zum Zeitpunkt der Kapitalisierung kommt der Darlehensnehmer seiner Verpflichtung zu ihrer Entrichtung nach, auch wenn er die Zinsen nicht auf das Konto des Darlehensgebers überweist, sondern eine Zinsverbindlichkeit entsteht (so z.B. Wojewodschaftsgericht in Gleiwitz 22.10.07, I SA/Gl 265/07). Dagegen wird immer wieder argumentiert, dass erst mit der Rückzahlung des Kapitals einschließlich der dem Kapital zugeschriebenen Zinsen eine Betriebseinnahme beim Darlehensgeber bzw. Betriebsausgabe beim Darlehensnehmer entsteht (so z.B. Wojewodschaftsgericht in Breslau 27.10.09, I SA/Wr 596/09). Hier zeigt sich ein methodisches Problem bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach polnischem Recht. Die diskutierten kapitalisierten Zinsen entsprechen hinsichtlich der Zahlungsstruktur einer Zuwachsanleihe. Während die Zinsen erst zum oder nach dem Ende der Darlehenslaufzeit gezahlt werden, wären die Zinserträge pro rata temporis zu buchen. Die Mischung des Realisations- und des Zuflussprinzips im polnischen Steuerrecht führt dazu, dass es keine einheitliche Meinung in der Steuergerichtsbarkeit gibt.