07.09.2011 | Kapitalanlagen in der Schweiz
Staatsvertrag zum Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz paraphiert
von StB Heiko Kubaile, Leiter German Tax & Legal Center der KPMG AG, Zürich
Bereits am 26.3.10 wurde bei der Paraphierung des Änderungsprotokolls zum DBA D-CH ein zusätzlicher Staatsvertrag zur Lösung der „Schwarzgeldproblematik“ angekündigt. Am 10.8.11 wurde dieser endlich paraphiert. Die konkrete Ausgestaltung des Staatsvertrages soll zwar erst mit Unterzeichnung des Abkommens bekanntgegeben werden, doch wurden bei der Paraphierung bereits erste Details bestätigt. Der jahrelange Steuerstreit könnte damit beendet werden. Eine analoge Einigung zwischen der Schweiz und Großbritannien wurde am 24.8.11 erzielt. Weitere Staaten haben bereits ihr Interesse an einer ähnlichen Lösung bekundet.
1. Regularisierung der Vergangenheit
1.1 Einmalabgabe auf unversteuerte Kapitalanlagen
Bei Schweizer Finanzinstituten (etwa Banken) angelegtes Vermögen deutscher Anleger soll mit einer Einmalabgabe in Höhe von 19 % bis 34 % des Vermögensbestandes abgegolten werden. Der anzuwendende Steuersatz wird dann im Einzelfall abhängig von der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes festgelegt (Regularisierung der Vergangenheit). Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Kapital zu einem bestimmten, wohl in der Vergangenheit liegenden Stichtag vorgesehen, das zu diesem Zeitpunkt auf Schweizer Konten bzw. Depots vorhanden war. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Steueransprüche zum Teil bereits verjährt sind.
Die Einmalabgabe wird von der Bank anonym an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und dann an die deutsche Finanzverwaltung weitergeleitet. Durch die Nachversteuerung gelten alle offenen Steuerforderungen in Bezug auf unversteuertes Vermögen deutscher Anleger in der Schweiz als erloschen. Auch Erbschaft- und Schenkungsteuern werden von der Einmalabgabe voraussichtlich umfasst.
Der Einmalabgabe unterliegen natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Strukturen wie nach deutschem Steuerrecht „transparente“ Stiftungen sollen dabei - entsprechend der deutschen Rechtsprechung - negiert werden, d.h., der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte muss ggf. der Einmalabgabe unterworfen werden. Dies gilt wohl auch für sog. Versicherungs-Mäntel.
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