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  • 05.07.2010 | Kapitalertragsteuer

    Dividendenausschüttungen an EU-Auslandsgesellschaften

    von RA StB Marion Sangen-Emden, Düsseldorf

    § 44d Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1999 können nicht dahingehend ergänzend ausgelegt werden, dass abweichend von Artikel 2 der RL 90/435/EWG auch eine „société par actions simplifiée“ als Muttergesellschaft i.S. dieser nationalen Regelung angesehen werden kann, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke im nationalen Recht fehlt (FG Köln 28.1.10, 2 K 3527/02, BB 2010, 1194; Abruf-Nr. 101949).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (eine französische société par actions simplifiées, S.A.S.) bezog im Streitjahr 1999 von ihrer 100 %igen deutschen Tochter-GmbH eine Dividende. Hierauf behielt die GmbH 5 % Kapitalertragsteuer nach dem DBA-Frankreich ein. Die Klägerin beantragte danach beim Bundesamt für Finanzen (BfF) die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapESt) mit der Begründung, die Quellensteuerbefreiung aus Art. 5 der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG) gelte auch für sie. Das BfF lehnte die Erstattung ab. Die Klägerin sei als S.A.S. keine Muttergesellschaft i.S. von § 44d EStG 1999 i.V.m. Art. 2 der RL 90/435/EWG. Das FG Köln legte die Frage der Anwendbarkeit der Mutter-Tochter-Richtlinie auf die Klägerin dem EuGH (C-247/08 - Gaz de France) vor. Der EuGH hielt die Richtlinie erwartungsgemäß nicht für anwendbar (EuGH 1.10.09, C-247/08, IStR 09, 774), wies jedoch darauf hin, dass dies keinen Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht - etwa die Verkehrsfreiheiten - rechtfertige.  

     

    Das Besprechungsurteil des FG Köln, ist die Nachfolgeentscheidung zu diesem EuGH-Urteil. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass es, auch wenn sie nicht als Muttergesellschaft i.S. der Richtlinie qualifiziert sei, gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV verstoße, wenn sie als Dividendenempfängerin mit 5 % KapESt endgültig belastet bleibe, während inländische Kapitalgesellschaften die KapESt in vollem Umfang auf ihre Steuerschuld angerechnet bzw. erstattet erhielten.  

     

    Entscheidung

    Das FG Köln hat die Klage auf vollständige Entlastung von der KapESt abgewiesen, da die Klägerin im Streitjahr keine Muttergesellschaft i.S. von Art. 2 der RL 90/435/EWG war. Für eine um die Gesellschaftsform der S.A.S. erweiterte Auslegung von § 44d Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1999 sah das Gericht keine Möglichkeit. Ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht verstößt, ließ das FG K öln offen. Ansprüche auf eine steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Muttergesellschaften seien zwar denkbar, dann sei aber das beklagte BfF (heute: Bundesamt für Steuern) nicht zuständig. Ein Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer ihrer inländischen Tochtergesellschaft auf die einbehaltene KapESt sei vielmehr beim örtlich zuständigen FA geltend zu machen. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.