· Fachbeitrag · Quellenbesteuerung
Bestätigung der unzulässigen Diskriminierung ausländischer Investmentfonds
von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München
| Mit Urteil vom 17.3.22 bestätigte der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zur Unionsrechtswidrigkeit von Quellensteuerregelungen, die nichtgebietsansässige Empfänger von Dividenden gegenüber gebietsansässigen benachteiligen. Damit weicht er von der am 6.5.21 abgegebenen Empfehlung der Generalanwältin ab, die eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung annahm. Der EuGH macht vielen Investmentfonds sowie deren Anlegern Hoffnung auf positive Verbescheidung bereits gestellter und ggf. auch zukünftiger Rückerstattungsanträge ( EuGH 17.3.22, C-545/19, Rs. AEVN). |
Sachverhalt
Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; Investmentfonds) wurde nach deutschem Recht gegründet und war nach deutschem Recht bis zum 31.12.17 auch von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. In den Streitjahren 2015 und 2016 erhielt der OGAW Dividendenausschüttungen von in Portugal ansässigen Unternehmen. Grundsätzlich erhebt Portugal auf Dividenden, die von einer portugiesischen Gesellschaft an einen ausländischen (nicht in Portugal ansässigen) Investmentfonds gezahlt werden, eine Quellensteuer i. H. v. 25 % des Kapitalertrags. Im Gegensatz dazu werden Dividendenzahlungen einer portugiesischen Gesellschaft an einen in Portugal ansässigen Investmentfonds nicht der Quellensteuer unterworfen. Eine ausnahmsweise anwendbare Quellensteuerbefreiung für ausländische Vehikel kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der deutsche Investmentfonds in Portugal nicht mittels einer Betriebsstätte tätig war. Auch mithilfe von Art. 10 Abs. 2 DBA Deutschland-Portugal ließ sich nur eine teilweise Reduktion auf 15 % erreichen.
Streitig war daher, ob das Unionsrecht (und dabei vor allem die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV) eine steuerliche Gleichbehandlung bei der fondseingangsseitigen Quellensteuerbelastung aus- und inländischer Investmentfonds verlangt.
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