01.11.2006 | Landgericht Kiel
Englische Limited hat GmbHG zu beachten
Mit Urteil vom 20.4.06 hat das LG Kiel (10 S 44/05, Abruf-Nr. 061518) entschieden, dass das Organ einer Limited (Ltd.) in entsprechender Anwendung des § 64 GmbHG einen Insolvenzantrag stellen muss, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Andernfalls drohen ihm zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. |
Sachverhalt
Der Beklagte war Direktor einer Ltd., die eine Schönheitsfarm betrieb und im deutschen Handelsregister nicht eingetragen war. Vereinbarte Vermittlungsprovisionen blieb die Gesellschaft schuldig. Das LG verurteilte den Beklagten jetzt persönlich zu deren Zahlung, weil es den Haftungstatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 64 GmbHG als erfüllt ansah.
Anmerkungen
Nach der Rechtsprechung des EuGH (9.3.99, C-212/97, NJW 99, 2027 – „Centros“; 20.9.03, C-167/01, NJW 03, 3331 – „Inspire Act“) gilt für Ansprüche gegen Unternehmen in ausländischer Rechtsform grundsätzlich das Recht des Gesellschaftsstatuts. Demnach findet bei einer Ltd. allein englisches Recht Anwendung, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft ausschließlich Geschäfte in Deutschland betreibt. Solche „Scheinauslandsgesellschaften“ haben überdies dieselben Rechte wie eine inländische GmbH. Einschränkungen wären ein Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit.
Diese Grundsätze bieten nach Auffassung der Kieler Richter inländischen Verantwortlichen indes keinen Schutz vor persönlicher Haftung. Die Rechtsprechung des EuGH gilt, so die Kammer, nur für das Gesellschaftsrecht. Die Insolvenzantragspflicht ergibt sich demgegenüber allein aus dem Insolvenzrecht. Hier ist nur Art. 4 EuInsVO zu beachten, nach der das Insolvenzrecht des EU-Staats anzuwenden ist, in dem das Verfahren eröffnet wird (AG Saarbrücken 25.2.05, 106 IN 3/05, ZInsO 05, 727). Die Richter wenden das GmbH-Recht mit seiner aus§ 64 GmbHG resultierenden Pflicht, binnen drei Wochen nach Eintritt eines Eröffnungsgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen, auf die Ltd. entsprechend an. Die Verletzung des Antragsgebots macht den Direktor einer Ltd. – ebenso wie den Geschäftsführer einer GmbH – daher auch persönlich schadenersatzpflichtig.
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