08.12.2010 | Lohnsteuer
Kein Anspruch auf Auslandspauschalen bei vollständiger Kostenerstattung
Ein Arbeitnehmer kann bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Aufwendungen und den höheren Übernachtungspauschalen nach den LStR nicht als Werbungskosten geltend machen (BFH 8.7.10, VI R 24/09, Abruf-Nr. 103801).
Im Urteilsfall beantragte der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland abzuziehen, soweit diese die tatsächlichen und vom Arbeitgeber erstatteten Kosten seiner Auslandsübernachtungen überstiegen haben. Das FA erkannt die Übernachtungspauschalen mangels eigener Kosten des Klägers nicht als Werbungskosten an. Die Klage beim FG wurde abgewiesen und auch die Revision hatte keinen Erfolg. Sinn und Zweck der Auslandspauschalen ist es lediglich, den Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Auslandsübernachtungen zu erleichtern. Eine Subvention von Auslandsdienstreisen ist nicht vorgesehen. In Erstattungsfällen ist ein Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers mangels eigener Aufwendungen stets ausgeschlossen.