09.10.2008 | Mehr als nur Schafe
Immobilieninvestitionen in Neuseeland – Grundlagen der Besteuerung
von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer und Marta Krakowiak, Berlin
Wolle ist der ungeschlagene Exportschlager Neuseelands. Im Jahr 1860 hat sie sogar 75 v.H. des gesamten Exports ausgemacht und sie war essentiell für die ökonomische Prosperität der jungen Kolonie. Zwischenzeitlich hat sich der Inselstaat im südlichen Pazifik gewandelt und ist auch für deutsche Investoren interessant geworden. So eröffnet die fortwährend positive Wirtschaftsentwicklung dem Immobilienmarkt neue Dimensionen.
1. Immobilienerwerb
Investitionen in neuseeländische Immobilien können sowohl direkt als auch indirekt erfolgen. Bei bestimmten Objekten und bei höheren Investitionen – ab 100 Mio. Neuseeland-Dollar (NZD) – bedarf der Immobilienerwerb durch eine nicht in Neuseeland ansässige Person zuvor der Erlaubnis durch das Oversea Investment Office. Weitere Informationen sind unter www.oio.linz.govt.nz abrufbar. Eine Immobilieninvestition durchlebt im Wesentlichen drei Phasen: die Erwerbs-, Bewirtschaftungs- und Beendigungsphase. Hieran orientieren sich die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen.
2. Besteuerung in der Erwerbsphase
Die Grunderwerbsteuer wurde bereits im Jahr 1999 abgeschafft.
Die neuseeländische Umsatzsteuer (Goods and Services Tax) entspricht weitgehend der Mehrwertsteuer europäischen Typs. Gewerbeimmobilien (nicht jedoch Wohnimmobilien) unterliegen beim Erwerb von einem Unternehmer der Umsatzsteuer. Der Steuersatz beträgt 12,5 v.H. des Kaufpreises. Ist der Erwerber selbst Unternehmer, kann von dem Umsatzsteuerausweis bei Erwerb bereits abgesehen werden (sog. „set-off-mechanism“), falls umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze vorliegen. Daneben kommt auch eine Unternehmensveräußerung im Ganzen in Betracht, sodass der Erwerber in die Fußstapfen des Veräußerers eintritt und der Immobilienerwerb nicht mit einer Umsatzsteuer belastet wird.
3. Bewirtschaftungsphase – Besteuerung in Neuseeland
Die Besteuerung von Grund und Boden spielt für die neuseeländischen Kommunen eine wichtige Rolle, sodass sie eine mit der Grundsteuer vergleichbare Abgabe (sog. rates) erheben. Bemessungsgrundlage ist ein vom Belegenheitsort festgelegter spezieller Wertansatz, der alle drei Jahre
neu festgesetzt wird. Der Eigentümer kann jedoch auch vorzeitig eine Neubewertung verlangen, muss dann aber auch für die entsprechenden Kosten aufkommen.
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