08.06.2010 | Nettolohnvereinbarung
Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber
von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg
Übernimmt der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen und liegt eine Nettolohnvereinbarung vor, führt dies beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn (BFH 21.1.10, VI R 2/08, Abruf-Nr. 101022). |
Sachverhalt
Aus Japan nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer hatten für den Zeitraum der Entsendung Nettolohnvereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber getroffen. Danach trägt der Arbeitgeber für den Zeitraum der Entsendung die Steuern für die Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer treten im Gegenzuge etwaige Steuererstattungen an den Arbeitgeber ab. Im Rahmen der Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Erstellung der deutschen Einkommensteuererklärungen. Der BFH hat entschieden, dass die Übernahme der Kosten für die Steuererklärungen nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers steht, sondern auch im Interesse der Arbeitnehmer erfolgt und deshalb Arbeitslohn anzunehmen sei.
Anmerkungen
Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Ein Interesse des Arbeitnehmers muss gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers in den Hintergrund treten. Im Rahmen der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Gesamtwürdigung des Sachverhalts hat das FG Düsseldorf (5.12.07, 7 K 1743/07 H(L), EFG 08, 545) als Vorinstanz das überwiegend eigenbetriebliche Interesse nicht nach dem wirtschaftlichen Verbleib der Steuererstattung (beim Arbeitgeber), sondern nach den Motiven für den Abschluss der Nettolohnvereinbarung insgesamt bestimmt. Der Abschluss der Nettolohnvereinbarung sei, so die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts, im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers.
Diese Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich vom BFH nur begrenzt überprüfbar. In der Urteilsbegründung weist der BFH deswegen darauf hin, dass diese Gesamtwürdigung möglich ist. Sie hätte wohl aber nicht zwingend so erfolgen müssen. Es lassen sich eine Reihe von Argumenten anführen, die das ganz überwiegende Interesse des Arbeitgebers an dem Abschluss einer Nettolohnvereinbarung belegen. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen einer Auslandsentsendung häufig anzutreffende besondere Form einer Nettolohnvereinbarung, nämlich der sog. „Tax Equalisation“. Diese besondere Form der Nettolohnvereinbarung erleichtert den an einer Entsendung beteiligten Unternehmen die Planung einer Auslandsentsendung stark. Sie vermeidet nämlich im Vorfeld einer Entsendung langwierige und kostenintensive Diskussionen über die angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung im Gastland.
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