09.03.2011 | Neues DBA mit Spanien
Quellenstaat erhält Besteuerungsrecht für Renten
Deutschland und Spanien haben ein neues DBA unterzeichnet. Für Sozialversicherungs-Renten hat danach neu auch der Kassenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht. Für Neu-Rentner ab dem Jahr 2015 beträgt der Quellensteuersatz 5 % und für Neu-Rentner ab 2030 beträgt er 10 %. Gleiches gilt für staatlich geförderte Renten, wenn der Aufbau einer Rente über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren gefördert wurde. Nach dem Wechsel zur nachgelagerten Rentenbesteuerung wird so für Deutschland bei Wegzug des Rentenberechtigten ein angemessenes Besteuerungsrecht als Quellenstaat sichergestellt. Für andere Renten verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Rentenempfängers.
Weiterhin sind als Investitionsanreize insbesondere die Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen von bisher 10 % auf 5 % sowie der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren hervorzuheben. Darüber hinaus orientiert sich das neue Abkommen in Aufbau und Wirkungsweise an dem aktuellen OECD-MA. Zu seinem Inkrafttreten bedarf es noch der Ratifizierung durch die Vertragsstaaten (s. auch BMF-Pressemitteilung 3.2.11, Nr. 3/2011).