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  • 01.07.2006 | Oberfinanzdirektion Düsseldorf

    Arbeitgeber übernimmt zusätzliche Kosten für Arbeitnehmerentsendungen

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg
    Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Entsendung in Deutschland tätig werden, treffen mit ihrem Arbeitgeber häufig eine besondere Form der Nettolohnvereinbarung. Dabei erhält der Arbeitnehmer vom ausländischen entsendenden Unternehmen sein Bruttogehalt gekürzt um einen Betrag, der der Steuer entspricht, die der Mitarbeiter gezahlt hätte, wenn er in seinem Heimatland tätig wäre. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Steuer im Tätigkeitsstaat für den Arbeitnehmer zu zahlen. Die OFD Düsseldorf hat mit Schreiben vom 29.11.05 (S 2367 A – 22 St 221, Abruf-Nr. 060414) zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen Stellung genommen.

     

    Stellungnahme der OFD

    Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitgebers ist für nach Deutschland entsandte Mitarbeiter eine steuerpflichtige Zuwendung des Arbeitgebers. Da die Erstattung aus einer Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers mit einer Nettolohnvereinbarung dem Arbeitgeber zugute kommt, trägt der Arbeitgeber die damit zusammenhängenden Steuerberatungskosten. Steuererklärungspflichtig ist jedoch der Arbeitnehmer. Er ist Steuerschuldner und damit auch erstattungsberechtigt. Die Nettolohnvereinbarung lässt das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis unberührt. In der Übernahme der Steuerberatungskosten liegt daher eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die als Arbeitslohn zu erfassen ist. Dies gilt sowohl in Fällen der Pflichtveranlagung als auch in Fällen der Antragsveranlagung. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber hat im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen stets für Gesprächsstoff gesorgt. Nun werden die Prüfer erstmals ausdrücklich angewiesen, derartige Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen. Bei näherer Betrachtung der Sach- und Rechtslage erscheint dies jedoch nicht gerechtfertigt. Wäre die Rechtslage so eindeutig, wie es nach der Anweisung der OFD Düsseldorf den Anschein hat, hätte das FG Düsseldorf in einem Aussetzungsbeschluss (17 V 1736/00) es nicht für ernstlich zweifelhaft gehalten, dass der in der Erstellung von Arbeitnehmer-Steuererklärungen auf Kosten des Arbeitgebers liegende geldwerte Vorteil auch dann Arbeitslohn darstellt, wenn die Steuererstattungen auf Grund einer Nettolohnvereinbarung allein dem Arbeitgeber zustehen. 

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer aufgedrängt wird, dabei dem Arbeitnehmer keine Wahl bleibt und der Vorteil keine Marktgängigkeit besitzt. Übernimmt also ein Arbeitgeber für einen aus dem Ausland entsandten Mitarbeiter die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung, so geschieht dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Dieser hat ein Interesse an der Erstellung der Steuererklärung durch einen professionellen Berater, da die Steuerlast des Mitarbeiters in Deutschland für das Unternehmen einen Kostenfaktor darstellt.