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  • 11.01.2010 | OECD-Betriebsstättenbericht

    Änderung des Betriebsstättenerlasses und OECD-Betriebsstättenbericht

    von Charles Timm, Düsseldorf

    Am 17.7.08 wurde der Authorised OECD Approach (AOA) veröffentlicht, der eine völlige Neuregelung von Art. 7 OECD-MA vorsieht (Timm, PIStB 09, 195). Im Folgenden wird überprüft, ob die Änderung des Betriebsstättenerlasses (BMF 25.8.09, IV B 5 -S 1341/07/10004, BStBl I 09, 888) für mehr Rechtsklarheit sorgt.  

    1. Authorised OECD Approach

    Der Authorised OECD Approach bildet die Grundlage für eine umfangreiche Neuregelung der abkommensrechtlichen Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten gemäß Art. 7 OECD-MA und des OECD-Musterkommentars (OECD-MK). Betriebsstätte und Stammhaus werden danach als eigenständige und selbstständige Unternehmen fingiert, selbst wenn dies zivilrechtlich nicht der Fall ist. Die OECD lehnt damit die auch vom BMF vertretene eingeschränkte Selbstständigkeit der Betriebsstätte ab und geht zukünftig von deren vollständiger Selbständigkeit für Zwecke der abkommensrechtlichen Gewinnaufteilung nach Art. 7 OECD-MA aus. Neu ist auch, dass Innentransaktionen zwischen Betriebsstätte und Stammhaus (dealings) fremdüblich mit einem Gewinnaufschlag zu vergüten sind und nicht nur wie bisher allein in Ausnahmefällen nach den tatsächlichen Aufwendungen (OECD-Betriebsstättenbericht zum AOA, Teil I, Rn. 251 ff.)  

    2. Änderung des Betriebsstättenerlasses

    Die Änderung des Betriebsstättenerlasses (BMF 24.12.99, S 1300, BStBl I 99, 1076) mit Schreiben des BMF (25.8.09, IV B 5 -S 1341/07/10004, BStBl I 09, 888) ist erstmals für nach dem 31.12.05 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Als Anlass der Änderung wird nur das SEStEG (BGBl I 06, 2782) genannt, konkrete Aussagen zum OECD-Bericht oder der Anwendung des AOA fehlen. Dies ist zu bedauern, da die Änderungen dem AOA in einigen Punkten widersprechen bzw. den Finanzbehörden eine dem AOA entsprechende Auslegung und Anwendung nicht vorschreiben:  

     

    2.1 Grundsätze der Aufteilung (Tz. 2.2)

    Die Aussage, dass Gewinne aus Innentransaktionen, die einer funktionsgerechten Gewinnabgrenzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz widersprechen, nicht berücksichtigt werden, ist gestrichen. Insoweit unterscheidet sich die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte von den Abgrenzungsregelungen für selbstständige unverbundene Unternehmen“.